Stellungnahme des BesD e.V. zur Umsetzung des Istanbul Abkommens in Deutschland

Das Istanbul Abkommen (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) wurde 2017 von der Bundesregierung ratifiziert und 2018 in Deutschland in Kraft getreten. Das Abkommen hat das Ziel, Frauen vor Gewalt zu schützen und Gewalt sowie Diskriminierung gegen Frauen zu verfolgen und zu beseitigen. Außerdem werden im Abkommen umfassende politische Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen sowie Ansätze für Organisationen und Strafverfolgungsbehörden empfohlen, um Gewalt gegen Frauen besser verfolgen und bekämpfen zu können. In der Stellungnahme des BesD e.V. – die größte Interessensgruppe für Sexarbeiter*innen in Deutschland – wird die Situation von Sexarbeiter*innen in Deutschland im Kontext von Gewalt gegen Frauen nach dem Istanbul Abkommen beleuchtet.

Ca. 90% aller Sexarbeiter*innen sind Frauen. Sexarbeiter*innen sind weltweit von Gewalt betroffen, ob in Ländern mit Prostitutionsverboten oder in Ländern mit einer legalisierten Prostitutionspolitik. Allerdings ist die Gewalt- und Mordrate an Sexarbeiter*innen in Ländern mit Prostitutionsverboten wesentlich höher (z.B. USA, Afrika). Auch das Sexkaufverbot (auch als Schwedisches oder Nordisches Modell bekannt, das „nur“ die Kund*innen von Sexarbeiter*innen bestraft) ist ein kriminalisierendes Gesetz, das die Gewaltrate in der Sexarbeit erhöht. Über die letzten zehn Jahre wurden zahlreiche Studien über den Zusammenhang zwischen kriminalisierende Gesetze und Gewalt in der Sexarbeit veröffentlicht. 1)

Sexarbeit an sich ist nicht Gewalt gegen Frauen. 2)
Im deutschen Kontext kommt Gewalt in der Sexarbeit auf Grund von der gesellschaftlichen Stigmatisierung und wegen Sondergesetze vor, welche ein zwei-Klassen System innerhalb der Sexarbeit verursachen (legal arbeitende vs. illegalisierte Sexarbeiter*innen). Illegalisierte Sexarbeiter*innen werden oft in den Untergrund getrieben, wo sie der Gefahr von Gewalt noch mehr ausgesetzt sind. 

Wenn wir von Gewalt in der Sexarbeit sprechen, bedeutet dies mehrere Gewaltformen. Dazu zählen:

  • psychische Gewalt: Abwertung, Demütigung, Beschimpfung, Ausgrenzung, Unterdrückung und Verleumdung, Gewaltdrohung und Einschüchterung
  • Psychoterror (z.B. mißbrauchende Anrufe, Stalking durch Kunden)
  • körperliche Gewalt
  • sexuelle Gewalt
  • geschlechtsspezifische Gewalt -> homophobe und transfeindliche Angriffe

Die Evaluation über die Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes (ProstG) von 2002 enthält keine nennenswerten Aussagen über Auswirkungen des Gesetzes auf das Gewaltaufkommen gegenüber Sexarbeiter*innen. 3) Man kann also nicht behaupten, daß die Abkehr von der Sittenwidrigkeit zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen, gar zur Eindämmung von Gewalt gegen Sexarbeiter*innen geführt hätte. Die Stigmatisierung scheint also gleichermaßen hoch zu sein (sowohl vor als auch nach Einführung des Prostitutionsgesetzes), die eine der Grundlagen von Übergriffen und Gewalt gegen Sexarbeiter*innen ist. Die Evaluation des 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetzes steht noch aus, weshalb dazu keine Aussagen getroffen werden können. Auch die sonstige wissenschaftliche Fachliteratur im deutschsprachigen Raum enthält kaum Fallzahlen über Gewalt gegen Sexarbeiter*innen, was sich dem Umstand verdankt, daß diese Zielgruppe außerordentlich schwierig erreichbar ist, da es sich weitgehend um informelle Arbeit handelt und Informationen zum Gewaltproblem schwer zu ermitteln sind.

Im Folgenden werden ausgewählte Artikel des Abkommens mit Hinblick auf die Umstände für Gewalt gegen Sexarbeiter*innen kommentiert.

Artikel 4, Abs. 2:

Die Vertragsparteien verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau und treffen unverzüglich die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu ihrer Verhütung, insbesondere durch die Aufhebung aller Gesetze und die Abschaffung von Vorgehensweisen, durch die Frauen diskriminiert werden.

Sexarbeit ist von Diskriminierung und Stigma geprägt und führt dazu, daß Sexarbeiter*innen üblicherweise an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden. Dies macht sie vulnerabel, auch verletzlich gegenüber Übergriffen und Gewalt. Straftäter wiesen in Interviews immer wieder darauf hin, daß sie sich gezielt Opfer in der Prostitution gesucht haben, da Prostituierte in den Augen der Täter, aber auch der Mehrheitsgesellschaft als Menschen 3. Klasse betrachtet werden und „wertlos“ erscheinen. Das gesellschaftliche Stigma wird also von Tätern internalisiert und Übergriffe dadurch ermutigt.

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG, 2017) ist eine Maßnahme, die gegen Sexarbeiter*innen diskriminiert indem praktisch eine Arbeitserlaubnis (Anmeldebescheinigung nach §3 und Gesundheitsberatung nach §10 ProstSchG) beantragt werden muss, was in der Form für keine andere Berufsgruppe erforderlich ist. Es ist ein Beispiel eines Sondergesetzes, das zu einer Spaltung innerhalb der Sexarbeit führt, die schließlich diejenigen, die sich nicht anmelden können, benachteiligt. Die Abschaffung des ProstSchG wäre ein weiterer wichtiger Schritt im Kampf gegen Diskriminierung gegen Frauen.

Artikel 7, Abs. 1&2:

  1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, die alle einschlägigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt umfasst, und um eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen zu geben.
  2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen die Rechte des Opfers in den Mittelpunkt aller Maßnahmen stellen und mittels einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden, Einrichtungen und Organisationen umgesetzt werden.

Gesetzliche Maßnahmen, die Sexarbeiter*innen betreffen, müssen rechtebasiert sein. Um Gewalt in der Sexarbeit wirksam zu bekämpfen, dürfen Sexarbeiter*innen ihre Rechte durch diskriminierende Einschränkungen auf ihre Arbeit nicht entzogen werden. Mit Prostitutions- und Sexkaufverboten verschwindet weder die Prostitution insgesamt, noch ist damit ein Schlag gegen die (internationale) organisierte Kriminalität erfolgreich. Menschenhandel aber auch Sexarbeit und Gewalt findet weiterhin statt. Ein Ende der Gewalt bzw. ein Rückgang wäre nur durch eine gesellschaftliche Entstigmatisierung von Sexarbeit und eine erfolgreiche Entkriminalisierungspolitik wie seit kurzem in manchen Regionen in Australien möglich, wo sich u.a. auch als ein Effekt das Verhältnis zwischen Polizei und Sexarbeiter*innen deutlich verbessert hat. Gleichzeitig müssen länderübergreifende Anstrengungen unternommen werden, um die transnationale organisierte Kriminalität zu stoppen. Sowohl auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden bedarf es einen Ausbau der Zusammenarbeit in die Herkunftsländer vieler migrantischer Sexarbeiter*innen. Auch müssen durch Informationspolitik und Beratung vor Ort an Schulen für diese Thematik sensibilisiert werden, um die Methoden der Menschenhändler, Zuhälter/Loverboys in der Bevölkerung bekannt zu machen.

Artikel 13, Abs.1:

Die Vertragsparteien fördern regelmäßig Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen oder führen solche durch, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsorganen, der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere mit Frauenorganisationen, um in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständnis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt, ihre Auswirkungen auf Kinder und die Notwendigkeit, solche Gewalt zu verhüten, zu verbessern.

Um Gewalt gegen Sexarbeiter*innen effektiv zu bekämpfen, muss gegen das gesellschaftliche Stigma gekämpft und das Bild der Sexarbeit in der Öffentlichkeit geändert werden. Auf Grund des Stigmas isolieren sich viele Sexarbeiter*innen, um diskriminierende Situationen zu meiden, machen sich allerdings dadurch oft anfälliger für Gewaltsituationen. So wird allgemein die isolierte Arbeit von Frauen in eigenen Wohnungen oder Appartements, aber auch auf der Straße von allen Orten als die gefährlichsten eingestuft. Das isolierte Arbeiten in einer Privatwohnung oder am Straßenstrich ist am gefährlichsten. Auch diskriminierende Gesetze haben zur Folge, dass Sexarbeiter*innen weiter in die Isolation getrieben werden. Das ProstSchG treibt einen Großteil der Sexarbeiter*innen in die Isolation, wenn sie sich einer Registrierung verweigern. Dementsprechend sind diese Sexarbeiter*innen dem Gewaltrisiko stärker ausgesetzt.

Die Stigmatisierung und Diskriminierung ist eine Form der psychischen Gewalt gegen Sexarbeiter*innen. Durch die Aufklärung der Öffentlichkeit über die verschiedenen Realitäten in der Sexarbeit, den Abbau von negativen Stereotypen und die Bewusstseinsbildung für die Situation migrantischer Sexarbeiter*innen, kann diese Form der Gewalt beseitigt werden. Deswegen ist es wichtig, dass mit Sexarbeiter*innen anstatt nur über sie gesprochen wird, vor allem bei der Gestaltung der Gesetze für die Regulierung der Sexarbeit. Das war vor 2017 leider nicht der Fall. Trotz mehrerer Stellungnahmen von Sexarbeiter*innen, Sozialarbeiter*innen und alliierten Frauenrechtsorganisationen, in denen gegen das ProstSchG gestimmt wurde, trat das Gesetz in Kraft. Ob das Gesetz seinen Zweck der Bekämpfung von Menschenhandel tatsächlich erfüllt, wird bis 2024-25 evaluiert, aber sicher ist schon, dass es nicht zu einer Verbesserung der Situation von Sexarbeiter*innen geführt hat.

Artikel 61, Abs.2 (Migration und Asyl – Verbot der Zurückweisung)

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer von Gewalt gegen Frauen, die des Schutzes bedürfen, unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden, in dem ihr Leben gefährdet wäre oder in dem sie der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden könnten.

Frauen aus dem nicht-EU Ausland, die für die Sexarbeit keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis bekommen können, arbeiten oft versteckt und trauen sich deshalb nicht bei Gewalterfahrungen während der Arbeit zur Polizei zu gehen. Wer keine Papiere und damit keine Rechte hat, kann sich im Notfall auch keine Hilfe suchen, da eine Abschiebung in die Herkunftländer droht. Außerdem sind viele migrantische Sexarbeiter*innen aufgrund von Armut und Bildungsferne einem noch höheren Gewaltrisiko ausgesetzt als nicht-migrantische Sexarbeiter*innen. Sie arbeiten häufig an isolierten Orten und Arbeitsstätten, die das Gewaltrisiko erhöhen (Straßenstrich, Wohnungsprostitution). Hinzu kommen Mehrfachstigmatisierungen. Gewalt gegenüber Sexarbeiter*innen ist generell hoch, aber bei Trans*Personen kommt noch Transfeindlichkeit hinzu. Dies läßt sich z.B. am Straßenstrich Frobenstrasse/Kurfürstenstrasse in Berlin beobachten, wo trans*Sexarbeiter*innen wiederholt Übergriffen ausgesetzt waren. Da migrantische Sexarbeiter*innen überproportional in der Sexarbeit in Deutschland mit ca. 80% repräsentiert sind – die letzten Fallzahlen zur Registrierung hat das Bundesamt für Statistik kürzlich veröffentlicht -, trifft Gewalt die Migrant*innen entsprechend überproportional. 4)

Artikel 50 – Soforthilfe, Prävention und Schutz

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sofort und angemessen auf alle in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt reagieren, indem sie den Opfern umgehend geeigneten Schutz bieten.

Die Beziehung zwischen Polizei und Sexarbeiter*innen ist nicht von einem Vertrauensverhältnis geprägt, was die Strafverfolgung erschwert, da viele Opfer keine Aussagen gegen die Täter machen, die sie zuvor eingeschüchtert und bedroht haben. Auch haben Sexarbeiter*innen in ihren Herkunftsländern Erfahrungen mit korrupten und gewalttätigen Polizeibehörden gemacht. Die Aussagebereitschaft kann nur wachsen, wenn migrantische Sexarbeiter*innen, die Opfer von Gewalt oder Ausbeutung werden, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland garantiert wird. Auch ein Zeugenschutzprogramm ist hier zielführend, um die Sicherheit aussagebereiter Opfer zu erhöhen und eine sichere Lebensperspektive zu bieten.

 

Fazit

Bei der Umsetzung des Istanbul Abkommens in Deutschland dürfen Sexarbeiter*innen nicht vergessen werden. Durch die Stigmatisierung und Illegalisierung vieler migrantischer Sexarbeiter*innen laufen viele Gefahr, in den Untergrund abzutauchen, wo sie unter schwierigen Rahmenbedingungen arbeiten müssen, isoliert sind und das Gewaltrisiko höher ist. Um effektiv gegen Gewalt in der Sexarbeit vorzugehen, sind folgende Maßnahmen am sinnvollsten:

  • Öffentlichkeitsarbeit für die Entstigmatisierung der Sexarbeit
  • Abschaffung des ProstSchG
  • vollständige Entkriminalisierung der Sexarbeit (keine diskriminierende Sondergesetze)
  • Sexarbeiter*innen als Beratungspersonen in gesetzliche Entscheidungsprozesse miteinbeziehen (anstatt Forscher*innen bzw. sogenannte Expert*innen zum Thema Menschenhandel)
  • mehr Unterstützungsangebote für migrantische Sexarbeiter*innen
  • Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden für die Situation von Sexarbeiter*innen

Wir plädieren dafür, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung des Istanbul Abkommens unbedingt einen rechtebasierten Ansatz für die Verbesserung der Situation von Sexarbeiter*innen nimmt.

Autorin:
Nadine, Sprecherin für Forschung beim BesD

Ergänzung

Der BesD ist Mitglied im BIK, Bündnis Istanbul-Konvention. Unter der Trägerschaft des Deutschen Frauenrates hat sich ein breites Bündnis an Frauenorganisationen zusammengetan. Das Bündnis fordert, eine politische Gesamtstrategie gegen Gewalt auf Bundesebene. Nur damit kann geschlechtsspezifische Gewalt wirksam und auf allen Ebenen bekämpft werden.
https://www.frauenrat.de/ein-leben-frei-von-gewalt-ist-fuer-zu-viele-frauen-in-deutschland-nicht-moeglich/

Alternativbericht des Bündnis Istanbul Konvention
https://www.buendnis-istanbul-konvention.de/alternativbericht-buendnis-istanbul-konvention-2021/


  1. van Beelen & Rakhmetova, 2010   ;   NSWP, 2017   ;   Armstrong, 2018   ;   Aidsfonds, 2018   ;   Platt et al, 2018
  2. Sexarbeitsgegner/innen bzw. Befürworter/innen von kriminalisierenden Gesetzen für die Sexarbeit basieren ihre Argumente auf das Glauben, Sexarbeit wäre mit Gewalt gegen Frauen gleichzusetzen. Die Sexarbeit an sich als Ursache für Gewalt gegen Frauen zu behaupten wäre so ähnlich wie die Ehe zwischen Mann und Frau (oder heterosexuelle Beziehungen an sich) als Ursache für häusliche Gewalt zu nennen.
  3. https://www.bmfsfj.de/blob/93344/372c03e643f7d775b8953c773dcec8b5/bericht-der-br-zum-prostg-broschuere-deutsch-data.pdf
  4. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_451_228.html