Jugendschutzgesetz im Bereich Sexarbeit

Deutschland hat ein sehr strenges Jugendschutzgesetz (JuSchG) 1).

Ziel des Jugendschutzgesetzes ist, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen, oft auch subtilen Gefährdungen zu schützen und eine altersgerechte Entwicklung ermöglichen. Klassiker der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen sind Regelungen zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit und dem Alkohol- und Tabakkonsum. Weiterhin finden sich auch Bestimmungen zur Freigabe von Kinofilmen, Chat Foren oder auch Computer Games.

Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz. Konkrete Regelungen zum Thema Sexarbeit finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 1). Darin sind die Bestimmungen geregelt, die zu dem Thema von den Bundesländern verabschiedet wurden. Aber auch dort finden sich keine exakten Angaben, welche Textstellen oder Bilder jugendfrei sind und welche erst ab 18 Jahren zugelassen sind.

Die mit Jugendschutz beauftragte Behörde, Jugendschutz.net, erklärt:
„Mittlerweile hat die Prostitution zwar einen gewissen Grad der gesellschaftlichen Akzeptanz erreicht. Geduldet werden jedoch werbende Massnahmen in diesem Bereich nur, wenn diese sich auf eine sachliche Darstellung der Dienstleistung beschränken und dabei jede grob-anstössige Formulierung oder Abbildung vermeiden.“

Was gilt als jugendgefährdend?

  • grob-anstössige Formulierungen

    Diese erfüllen den Tatbestand der Entwicklungsbeeinträchtigung
    Hier der LINK zur Berliner Liste. Einzelne dort gebrandmarkte Begriffe werden je nach Kontext mittlerweile zugelassen. Man beachte, dass es immer auf den Gesamtzusammenhang ankommt, und die dort genannten Wörter nicht pauschal verboten sind. Sie gelten nur als problematisch.

  • Das offerieren von Sexualpraktiken, die den Entwicklugsstand von Kindern nicht entsprechen

    Beziehungsweise von diesen schwer eingeordnet werden können.
    Es sehr schwierig, Werbetexte mit Beschreibungen von eindeutigen sexuellen Handlungen jugendfrei zu gestalten. Wir raten zu Andeutungen oder sehr vagen Umschreibungen, die nur Wissende verstehen, von Kinder, Jugendlichen oder sonstigen Personen aber nicht als solche erkannt werden.

  • Sexuelle Vorgänge, die selbstzweckhaft ohne nachvollziehbaren Handlungskontext präsentiert werden

    z.B.: Beschreibungen von Rollenspielen mit Rollenspiel übertiteln, erotische Handlungen (sofern sie denn überhaupt jugendfrei darzustellen sind) immer in einen kompletten Handlungsrahmen packen. Jugendliche müssen das Geschehen einordnen können. Also nicht nur einzelne „provozierende“ Sätze oder lose aneinandergereihte Wörter für die Suchmaschinen oder pornöse Beschreibungen, sondern eine sachliche Beschreibung der gesamten Situation. Diese muss natürlich jugendfrei sein.

  • detaillierte Leistungsbeschreibungen einschließlich Dauer- und Preisangaben

    Dies heißt nicht, dass es grundsätzlich verboten ist, Preise für sexuelle Dienstleistungen ins Internet zu stellen. So lange kein Zusammenhang zwischen einem bestimmten Service und dem Preis hergestellt werden kann, ist das legitim. Stundenpreise ohne konkrete Angaben, was alles angeboten wird in dieser Stunde, sind erlaubt 2).

  • grundsätzlich gilt, dass Anzeigen für „Sex gegen Geld“ Kindern unter 16 Jahren ein falsches Bild der Sexualität vermitteln

    Es könnte der Eindruck entstehen, dass Sexualität nur über geschäftliche Transaktionen stattfindet. Diese Argumentation stützt auch der §120 OwiG (FSM-Beschwerde-Entscheid Nr. 02205).

Der Werberat München erklärt dazu:

„Man muss berücksichtigen, dass sich die Sexualität gewandelt hat. Und das Thema Prostitution ist gesellschaftlich mittlerweile anerkannt“, erklärt Pressesprecherin Daniela Schlegel.

Entscheidend ist laut Frau Schlegel, wie die Werbung gestaltet ist. Darstellungen, die auch eine Urlaubs- oder Dessous-Werbung sein könnten, gelten nicht als jugendgefährdend.

Weiterhin sagt der Werberat:

„In der kommerziellen Werbung dürfen …keine Aussagen oder Darstellungen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, Personen seien käuflich zu erwerben, die den herrschenden allgemeinen Grundüberzeugungen widersprechen (zum Beispiel durch übertriebene Nacktheit), die Personen auf ihre rein sexuelle Funktion reduzieren und/oder deren ständige sexuelle Verfügbarkeit nahelegen und die pornografischen Charakter besitzen…“

Dies dürfe nicht so gedeutet werden, dass sich der Werberat automatisch gegen jede Werbung für Prostitution stemmt. „Die angebotene Dienstleistung ist nun mal Sex und müsse auch beworben werden können – wenn sie sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen hält.“ 3)

Unterschied jugendgefährdend und entwicklungsgefährdend

Die Unterscheidung dieser beiden Begriffe ist sehr wichtig für die Gestaltung von Sexarbeitswebseiten. Man geht davon aus, dass Jugendliche ab 16 Jahren nicht mehr so leicht in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeinflussen sind wie Unter-16-Jährige. Die Webseite der freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen sagt dazu *1)

„Jugendliche ab 16 Jahren verfügen bereits über eine relativ gefestigte Werteorientierung, die es ihnen ermöglicht, sich auch mit problematischen Medieninhalten kritisch auseinanderzusetzen.“

Was bedeutet das für meine Sexarbeitswebseite?

Wenn dafür gesorgt wird, dass nur Menschen ab 16 Jahren die Webseite betrachten können, dann dürfen auch leicht entwicklungsgefährdende Sachverhalte dargestellt werden. Es gibt keine allgemeinen Vorgaben, welche Bilder oder Texte für über 16jährige als zumutbar gesehen werden. 

Unter Entwicklungsgefährdung ist eine gravierende sozialethische Desorientierung zu verstehen.

Als Tipp kann gelten: erotische Darstellungen, die zwar Dinge andeuten, aber nicht explizit zeigen. Auch softe SM-Darstellungen oder Rollenspiele oder die Darstellung eines Dildos oder sonstigen Erotik-Toys sind sehr wahrscheinlich möglich. Aber auch dabei kommt es immer auf den Kontext drauf an. Es gibt, wie gesagt, keine generellen festen Regeln.

Wie kann ich gewährleisten,
dass nur Menschen über 16 auf meine Seite kommen?

Es gibt dazu spezielle Internetfilter oder Jugendschutzprogramme, die in die betreffende Webseite eingebaut werden müssen und dann den Zugriff für eine bestimmte Usergruppe verweigern. Natürlich wissen diese Programme auch nicht wie alt der oder die User*in ist. Doch die Eltern können das Jugendschutzprogramm auf den Geräten der Kindern installieren.

Es gibt verschiedene Anbieter. Wir empfehlen JusProg  Es handelt sich um eine Filtersoftware, die Kinder vor nicht altersgerechten Inhalten im Internet schützt.
https://www.jugendschutzprogramm.de


*1)  https://fsf.de/lexikon/sozialethische-desorientierung/

Verlinkungen und Einbindungen von Social Media

Links zu anderen Webseiten

Es dürfen nur Webseiten verlinkt werden, die jugendfrei sind. Betreibende von Webseiten sind auch verantwortlich für die Inhalte Dritter, also auch für die Links. Der gerne genommene Umweg über Links die eigenen Pornofilmchen zu vermarkten, ist nicht erlaubt.

Einbindung von Social Media wie twitter, facebook, instagram, usw.

Auch dort muß jugendfrei kommuniziert werden. Auch alle Retweets müssen zu 100% jugendfrei sein! Du darfst nichts retweeten, teilen oder schreiben, was bedenklich ist. Da es sich bei diesen Medien um sehr flüchtige Kommunikationskanäle handelt, wo schnell reagiert werden muss, kann da leicht was Falsches geschrieben oder geteilt werden.
Wir raten von der Einbindung auf die eigene Webseite ab.
Auch ohne Einbindung muss auch auf facebook, twitter und Co jugendfrei kommuniziert werden. Die Kontrolle dieser Portale ist nur sehr sehr schwierig. Deshalb geht da super viel durch, was auf einer stehenden Webseite leider nicht geht.

Anforderungen an Bilder bei Veröffentlichungen im Bereich Sexarbeit

Ob ein Bild jugendfrei ist oder nicht, ist in vielen Fällen Auslegungssache.
Einige schöne Bildbeispiele finden sich auf der Berliner Liste des Rechtsanwalts Marco Dörre.

  • Verkehr in allen Varianten, auch oral

  • Bilder, wo der Po extrem als „Einladung“ in die Kamera gereckt ist

  • Selbstbefriedigungsszenen

  • erregte oder sehr aufreizende Darstellungen

  • Genitalien sollten lieber komplett weggelassen werden

  • Bilder, wo eine Person oder mehrere hilflos wirken oder unterdrückt werden

  • Bilder von Minderjährigen sind verboten – Schulmädchenbilder sind schwierig aber nicht pauschal verboten

  • wenn andere Personen mit auf dem Bild sind, müssen diese einverstanden sein (schriftlich)

  • kein Blut, Fäkalien – NS ist in harmlosen Varianten OK (Sektglas)

  • Waffendarstellungen sind schwierig

  • Brüste – in Deutschland dürfen auch Nippel dargestellt werden, bei facebook (USA) nicht

  • Latex- oder sonstige Fetischkleidung, wenn es nicht zu aufreizend wirkt

  • Fesselbilder sofern sie eher nach Kunst-Bondage aussehen als hilflos

  • Pobilder im Sinne von Akt-Fotografie oder Jeans-Arsch sind erlaubt

  • Dessous-Fotos ohne aufreizende Pose

  • Bilder von Frauen mit Zöpfen oder Kniestrüpfen sind erlaubt, sofern nicht der Eindruck entsteht es handele sich um eine Minderjährige

Anforderungen an Texte bei Veröffentlichungen im Bereich Sexarbeit

Ob ein Text jugendfrei ist oder nicht, ist in vielen Fällen Auslegungssache.
Wenn du als Kollegin deine ersten eigenen Werbetexte schreibst, dann weiß man in der Regel nicht, wie man das machen soll bei den ganzen Beschränkungen. Man gewöhnt sich aber dran, und es geht.
Hier der Link zu einigen guten Tipps, wie man einen jugendfreien Text schreibt.

Wer bei uns im Berufsverband den Jugendschutz bucht, bekommt eine genaue Einschätzung der eigenen Webseite von uns mit Hinweisen und Tipps, wie man das besser machen könnte.

Hilfreiches zu Texten:

  • Berliner Liste

    Eine sehr schöne Auflistung der jugendschutzrechtlich bedenklichen Wörter findet sich in der sog. Berliner Liste des Juristen Marco Dörre.
    Wie oben schon erwähnt kommt es dabei aber immer auf den Kontext an, und diese Wörter sind nicht grundsätzlich verboten.

Welche Angebote sind verboten?

  • Angebote, die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;

    dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen laut §4 Absatz 10 (JMStV)

  • Das Anbieten, Zeigen, Verkaufen und sonstiges Zugänglichmachen von pornographischen Bildern, Darstellungen oder Filmen an Personen unter 18 Jahren ist strafbar

    Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ob „einfache“ oder „harte“ Pornographie (höherer Strafrahmen) vorliegt wird im Einzelfall entschieden laut  §184 ff StGB.

  • Werbung von Sexualpraktiken ohne Kondom ist untersagt. Dies gilt auch für Oralverkehr.

    Siehe ProstSchG §32
    Hierbei dürfen auch keine Abkürzungen oder einschlägig bekannten Wörter benutzt werden wie z.B.: AO/FO, Französisch total, tabulos, natur, naturgeil, Naturservice, Totalservice

  • Werbung von Sex mit Schwangeren oder erotischen Dienstleistungen von Schwangeren ist untersagt

    Siehe ProstSchG §32

  • Rechtsradikale Verbreitungen, Gewaltdarstellungen und Verletzungen der Menschenwürde

    Alles, was zusätzlich noch in §4 Abs. 2 und §5 Abs. 1 JMStV aufgelistet ist. Es betrifft aber die Sexarbeitsbranche nicht wirklich.

Wie kann man als Webseitenbetreiber*in mit diesen Auflagen umgehen?

  • Altersverifizierung

    Ausreichender Jugendschutz ist eine Altersverifizierung mit Kontrolle über den Personalausweis oder ähnlichen Methoden. Diese Methode ist aber in der Sexarbeitsbranche nicht üblich, denn die Kunden sind es gewohnt sofort die Infos lesen und die Bilder betrachten zu können. Kaum ein Kunde würde erst eine Altersverifizierung vornehmen lassen.

  • Eigeschränkte Uhrzeiten

    Das Angebot wird nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gezeigt. Hier geht man davon aus, dass Kinder uns Jugendliche, dann im Bett sind.
    Leider ist auch diese Methode nicht für effektive Werbung in der Sexarbeit geeignet.

  • Jugendschutzfilter

    Die Installation des FSM-Label und/oder JusProg als Label in die Seite ist sehr zu empfehlen. Eltern können auf den Computern ihrer Kinder diesen Filter installieren, und fortan sind alle dort eingetragenen Seiten gesperrt.
    Aber auch wenn man diesen Filter installiert muss die Webseite jungendfrei sein, denn die Filter sind nicht 100% sicher. Der Filter gilt aber als gutes Zeichen.

Kein ausreichender Jugendschutz ist:

Vorschalten einer „Ich bin über 18“ Seite

Vorschauseiten, wo der User „Ich bin über 18“ anklicken muss, reichen nicht aus, um jugendgefährdende Inhalte dahinter publik zu machen. Solche Maßnahmen können von der Jugendschutzbehörde als gutes Zeichen gewertet werden. Trotzdem müssen die dahinter liegenden Inhalte jugendfrei sein, denn es handelt sich um keine wirksame Sperre.

Jugendschutzfilter

JusProg ist eine Filtersoftware, die Kinder vor nicht altersgerechten Inhalten im Internet schützt. Eltern können diesen Filter auf dem Computer oder Smartphone ihrer Kinder installieren, und die dort registrierten Seiten werden nicht angezeigt.
Auch diejenigen, ihre Webseite bei Jusprog registrieren, müssen sich an die Jugendschutzbestimmungen halten. Da der Filter nicht als wirklich ischer gilt, dürfen dahinter keine jugendgefährdenden Inhalte dargestellt werden. Jusprog gilt aber als gutes Zeichen und ist dringend anzuraten. Auf der Webseite von Jusprog ist sehr gut erklärt, wie dieser zu installieren ist.

Wer muss einen Jugendschutzbeauftragten haben?

  • Veranstalter länderübergreifenden Fernsehens

  • geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien (z.B. Webseiten) die allgemein zugänglich sind und entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten

    alle Webseiten, auf denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden

  • Anbieter von Suchmaschinen

    Laut §7 Abs1 (JMStV) Siehe Seite 91 → 1)

Welche Funktion haben Jugendschutzbeauftragte?

Die Jugendschutzbeauftragte muss keine Jurist*in sein, sich aber sehr gut mit den rechtlichen Bestimmungen und Auslegungen des Jugendschutzgesetzes auskennen. Es geht darum, die Inhaber von Webseiten mit jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu beraten, wie sie ihr Inhalte präsentieren dürfen.
Auch soll die Jugendschutzbeauftragte Schreiben von Aufsichtsbehörden oder von jugendschutz.net richtig interpretieren, verstehen und dem Anbieter bei den Änderungen beraten.

Die Jugendschutzbeauftragte übernimmt nur beratende Position und ist nicht haftbar, wenn die Empfehlungen vom Betreiber*in der Webseite nicht umgesetzt werden.

Die Jugendschutzbeauftragte ist verpflichtet sich in dem Bereich regelmäßig fortzubilden oder mit anderen Jugendschutzbeauftragten auszutauschen. Dies machen die Zuständigen vom BesD regelmäßig auf den halbjährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen.

Wer kontrolliert das?

Es gibt eine staatliche Behörde, die sich Jugendschutz.net nennt.
Diese Behörde hat den gesetzlichen Auftrag, Angebote in Telemedien auf Verstöße gegen den Jugendschutz zu prüfen und Maßnahmen bei Verstößen einzuleiten. Außerdem betreibt jugendschutz.net eine Beschwerde-Hotline, wo man jugendgefährdende Angebote melden kann.
Weitere Informationen unter: www.jugendschutz.net

Was sollte man tun, wenn ein Schreiben von jugendschutz.net eintrifft?

Sofort handeln, denn die Summen, die als Strafe aufgerufen werden, sind beachtlich. Es kann bis zu 500.000 Euro sein. Diese werden aber zunächst nur angedroht, und wenn man alle Fehler rechtzeitig beseitigt, dann gilt die Sache zunächst als erledigt. Man sollte das aber nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich wirklich sofort drum kümmern.
Die Schreiben haben meistens Fristen und Mängellisten. Diese Mängellisten sind nicht zwingend vollständig. Jugendschutz.net macht nur auf den Verstoss allgemein aufmerksam. Als Webseitenbetreiber*in muss mann dafür sorgen, dass die Seiten jugendschutzkonform sind.
Am besten man kontaktet sogleich seine Jugendschutzbeauftragte*n, und macht sich gemeinsam an die Beseitigung der Mängel.

Ist Werbung für Prostituion eigentlich erlaubt?

Im §119 und §120 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) steht, dass Werbung für Prostitution verboten ist. 4)
Dies wurde aber durch mehrere Gerichtsurteile außer Kraft gesetzt – hauptsächlich durch folgenden Prozess vor dem OLG Zweibrücken am 7.4.2008 :
„…Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten sei. Das Verbot sei vielmehr auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt….“ 5)


1) Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag https://www.bmfsfj.de/blob/94082/3711cb37be8733a15a3c605cf326ee63/jugendschutzgesetz-jugendmedienschutz-staatsvertrag-data.pdf

2) § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-prostitution.html
Das OLG Zweibrücken führte hierzu aus:
„Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.“aus Werberat : Bordell-Werbung in München: Was ist erlaubt?
https://www.wuv.de/marketing/bordell_werbung_in_muenchen_was_ist_erlaubt

3) §119 Abs.1 Nr.2 OwiG
…durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

4) OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
Gericht: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Datum: 07.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 178/07
http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-zweibrucken-werbung-fur-prostitution-darf-nicht-zu-detailliert-ausfallen/

5) Dies gelte, so das OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss 178/07, Beschluss vom 07.04.2008 ), unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.