Antwort auf die „Eckpunkte zur Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel“ der CDU/CSU

Regelungsinhalte eines neuen Prostitutionsregulierungsgesetzes

Die Unionsfraktion hat einen Maßnahmenkatalog verfaßt, den sie rasch gesetzlich verankern und konsequent umsetzen wollen.
Fast alle Punkte hält der Berufsverband für nicht zweckdienlich.

                                                   Link zum Originaltext:
Regelungsinhalte eines neuen Prostitutionsregulierungsgesetzes der CDU

 

Zunächst die Punkte im Einzelnen:

1. Einführung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten

Die Erlaubnispflicht beinhaltet u. a. die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bordellbetreibers sowie weitere mögliche Auflagen zum Betrieb und zur Ausstattung. Die Erlaubnispflicht soll in einem eigenen Prostitutionsstättengesetz geregelt werden. Darin wird auch der Begriff der Prostitutionsstätte definiert.

Unser Kommentar:
Die bisher aus den Fraktionen und Bundesländern vorliegenden konkreten Entwürfe, wie solche Auflagen aussehen könnten, sind leider sehr realitätsfern und beinhalten Stilblüten von Sippenhaft bis zu Versagungsgründen aufgrund eines bloßen Verdachts der Unzuverlässigkeit eines Betreibers. Oft werden diese „Auflagen zu Betrieb und Ausstattung“ gar nicht weiter definiert, sondern den Ländern, Kommunen oder einzelnen Sachbearbeitern überlassen, was die allgegenwärtige Rechtsunsicherheit in unserer Branche noch weiter erhöhen wird.

Bei den aktuell komplett ungeregelten Zuständen halten wir es für einen großen Schritt, wenn alle Bordelle laut §14 des Gewerberechts angemeldet werden, so wie alle anderen Gewerbebetriebe auch.

Wer behauptet, „jede Pommesbude braucht eine Konzession, aber ein Bordell darf jeder einfach so aufmachen“, der bezieht nicht mit ein, wie schwer es ist einen Vermieter zu finden, der für „so etwas“ seine Immobile zur Verfügung stellt. Von den teils flächendeckenden Berufsverboten durch die Sperrbezirksverordnungen ganz zu schweigen.
Sofern eine sog. Prostitutionsstätte sich keine
Genehmigung beim Bauamt einholt, befindet sie sich im rechtsfreien Raum und kann jederzeit bei Beschwerden geschlossen werden.

Unser Berufsverband fordert den Erhalt der Vielfalt von Arbeitsstätten und möchten verhindern, dass nur noch Großbordelle mit eigener Rechtsabteilung sich ein teures Genehmigungsverfahren leisten können.

Richtlinien zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen in Bordellen halten auch wir für sinnvoll. An der Erarbeitung dieser Standards sollten unbedingt Sexarbeiter und Betreiber als Branchenkenner beteiligt sein. Der BesD hat dazu eine offene Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich gerne mit Politikern aller Parteien austauscht.
Ohne diese Beteiligung befürchten wir, dass die Regulierungen nicht der Verbesserung unserer Arbeitsbedingungen dienen, sondern als Instrument zur „Prostitutionseindämmung“ verwendet werden. Daher lehnen wir eine Konzessionierung von Bordellen ab.

 

2. Einräumung von umfassenden Rechten der Polizei und der zuständigen Behörde zur Kontrolle von Prostitutionsstätten

Unser Kommentar:
Damit ist das Recht zum verdachtsunabhängigen Betreten von Bordellen gemeint.

In den Bundesländern, in denen diese geforderte Betretungsrecht schon längst gegeben ist und auch praktiziert wird, gibt es keine wesentlich höhere Aufdeckungsrate an Menschenhandelesdelikten oder  milieubedingter Kriminalität als in den andern. 1)

Die Gewerkschaft der Polizei weist auf folgendes Problem hin: „Die übergroße Mehrheit der befragten Vertreter von Polizei und Staatsanwaltschaft konnte nicht erkennen, dass ihre Arbeit durch die Legalisierung der Prostitution erschwert worden ist und sieht darin einen richtigen Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Prostituierte.“ 2)
Ebenfalls kommt aus dem Munde verschiedener Gewerkschaftsmitglieder, dass nicht die mangelnde Kontrolldichte das Problem ist, sondern dass die Beamten vor Ort nicht einschätzen können, welche der Frauen sich bewußt für diese Art von Arbeit entscheiden hat oder welche nicht ganz so freiwillig dort ist.
Dies bestätigt auch das  Lagebild des BKA 1)  „…Opfer vertrauen sich der Polizei nicht so häufig an.“ Weiterhin wird dort gesagt, dass der größte Teil der Menschenhandelsdelikte aufgedeckt werden weil die Polizei Hinweisen nachgeht.

Unser Berufsverband weist darauf hin, dass gerade die angeblich vorbildliche Polizeiüberwachung in Bayern von uns eher als Störungen des Betriebsablufes und als extrem diskrimierend angesehen werden. Solche menschenunwürdigen Vorgehensweisen bundesweit auf eine Rechtsgrundlage zu stellen, lehnen wir entschieden ab.
Wir wünschen uns eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Polizei, die auf solcher Basis sicher nicht gelingen wird.
Gerne möchten wir uns an einer Arbeitsgruppe, die sich dieser Problematik widmet, beteiligen.

 

3. Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren für die Ausübung von Prostitution

Die Besonderheit der Tätigkeit, die stetige Nachfrage nach immer jüngeren Frauen und der im bestehenden Recht vorhandene Schutz Heranwachsender begründen diese Altersgrenze.

Unser Kommentar:
Zunächst klingt es vernünftig, wenn das Alter heraufgesetzt wird, denn mit 21 sind die Menschen ein wenig gereifter in ihrer Entscheidungsfähigkeit und konkreter in ihrer Lebensplanung. Allerdings gehen die gut gemeinten Ansätze an der Lebenswirklichkeit in unserer Branche vorbei. Es gibt durchaus Frauen (Männer, Transsexuelle), die mit 18 Jahren anfangen wollen in der Sexarbeit tätig zu sein, und sie tun dies auch. Bei dieser Entscheidung spielen Gesetze in der Regel keine Rolle.

Bereits jetzt ist jede Hilfe beim selbstbestimmten Berufseinstieg von Achtzehn- bis Einundzwanzigjährigen nach § 232 StGB als Menschenhandel definiert – bei dieser Altersgruppe muss dafür keinerlei Zwang oder Ausbeutung vorliegen. Was übrigens rund 40% der ohnehin wenigen jährlichen Fälle von Menschenhandel zu sexuellen Ausbeutung ausmacht und viele seriöse Vermieter und Betreiber davon abhält, junge Menschen in sicherer Umgebung arbeiten zu lassen.
Da auch den Fachberatungstellen keine Mittel zur Einstiegsberatung zur Verfügung gestellt werden, sind junge Menschen in der Sexarbeit häufig darauf angewiesen, auf eigene Faust einzusteigen, auf der Straße oder mit Hausbesuchen mittels Werbung in Internetportalen.
Diese Gruppe nun zusätzlich zu kriminalisieren, würde deren Lage nur noch weiter verschlechtern.

 

4. Einführung einer Anmeldepflicht für alle Prostituierten

Die Anmeldepflicht erleichtert die Unterscheidung zwischen legaler Prostitution und illegaler Zwangsprostitution. Eine Anmeldekarte könnte die erfolgte Anmeldung belegen. Die Anmeldepflicht sollte unabhängig davon gelten, ob Prostituierte in Bordellen, Wohnungen oder auf dem Straßenstrich tätig sind.

Unser Kommentar:
Die Registrierung einer so hoch stigmatisierten und häufig mehrfach diskriminierten Gruppe ist keinesfalls verhältnismäßig. Sobald in dieser Gesellschaft unsere Kinder im Kindergarten frei erzählen können, dass Mami Sexarbeiterin ist, sobald wir in unsere Lebensläufe schreiben können „von 2008 bis 2014 selbständige Sexarbeiterin“, wenn wir uns auf einen Bürojob bewerben, sobald Hauptberufe nicht mehr gefährdet sind, wenn eine Nebentätigkeit als „Prostituierte“ bekannt wird – dann können wir vielleicht über Listen nachdenken. Wozu auch immer diese gut sein sollen.

Bisher war es nur wichtig, dass die Sexarbeiter_innen steuerlich gemeldet sind und somit ihre Abgaben zahlen. Das Finanzamt gibt persönliche Daten nicht weiter, denn es ist nur am Geld interessiert. Dies sollte auf Grund der Besonderheiten in unserer Branche durchaus so beibehalten werden.

 

5. Einführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch das Gesundheitsamt

Die regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen durch einen Amtsarzt gewährleisten medizinische Versorgung und zugleich die Möglichkeit, niedrigschwellig Kontakt zu unterstützenden Behörden und Organisationen aufzunehmen oder zu vermitteln.

Unser Kommentar:
Auch wir fordern flächendeckend die Möglichkeit zur anonymen und kostenlosen Gesundheitsvorsorge zu schaffen durch akzeptierendes Personal – und zwar freiwillig. Bisher ist dies nicht einmal in jeder größeren Stadt gegeben.
Pflichtuntersuchungen lehnt übrigens auch die Fachöffentlichkeit, allen voran die Deutsche Aidshilfe, die Deutsche STI-Gesellschaft und die Gesundheitsämter kategorisch ab – zur Prävention haben sich ausschließlich Aufklärung und Förderung der Eigenverantwortlichkeit als wirksam erwiesen. Zwangskontrollen (womöglich wie früher mittels polizeilicher Vorführung beim Gesundheitsamt) als „niedrigschwellig“ zu bezeichnen, entbehrt zudem nicht eines gewissen Zynismus.

Mit Stolz weist die Dt.Aidshilfe darauf hin, dass Deutschland im EU-Vergleich eine der niedrigsten Infektionsraten an Geschlechtskrankheiten hat, was eindeutig auf deren sehr gute präventive Arbeit zurückzuführen ist. Prävention statt Zwang hat sich bewährt.
Im Übrigen sprechen sich auch Experten aus dem Bundesgesundheitsministerium geben eine Pflichtuntersuchung für Sexarbeiter_innen aus.

6. Abschaffung des im Prostitutionsgesetz (§ 3 ProstG) verankerten eingeschränkten Weisungsrechts

Prostituierte müssen über Art und Umfang ihrer Sexualkontakte selbst entscheiden können. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.

Unser Kommentar:
Aufgrund des eingeschränkten Weisungsrechts darf ein Arbeitgeber lediglich über Ort und Zeit des „Bereithaltens zur Prostitution“ bestimmen. Über Art und Umfang der Sexualkontakte darf bereits jetzt eben gerade nicht verfügt werden.
Zu ergänzen ist hierbei, dass die oben genannten Angestellenverhältnisse, die als Grundlage für das Weisungsrecht gelten, so gut wie gar nicht vorkommen. Bis auf wenige Ausnahmen sind Sexdienstleister_innen selbstständig und Betreiber fungieren als Vermieter von Räumlichkeiten. Außer mietrechtlichen Dingen dürfen sie kaum etwas vorschreiben. Dass dies in der Praxis zum Teil anders gehandhabt wird, würde sich auch durch die Abschaffung des Weisungsrechts nicht ändern

 

7. Einführung eines Verbots menschenunwürdiger Geschäftsmodelle in der Prostitution und entsprechender Werbung

Flatrate-Angebote, Gang Bang- und Rape Gang Bang-Veranstaltungen degradieren Prostituierte und sind mit der Menschenwürde unvereinbar.

Unser Kommentar:
„Rape Gang Bang“ ist eher ein Porno-Genre und damit ein Phantasiegespinst als ein real existierendes Sexarbeitssegement. Solche Aufzählungen zeugen leider von wenig Sachverstand – in der Sexarbeit hat marktschreierische Werbung mit den tatsächlichen Gegebenheiten genau so wenig zu tun wie in anderen Branchen auch. Fakt ist, dass manche Kolleginnen die Vorteile von „Herrenüberschuss“- Sexparties und -clubs explizit schätzen: kein Anwerben und Verhandlungen mit den Kunden über Service und Extras, festes Tageshonorar unabhängig vom Verkehrsaufkommen, weniger Konkurrenzdruck und damit ein besserer Team-Zusammenhalt.
Sexarbeiter_innen sind durchaus in der Lage selber denken und eigene Entscheidungen treffen – auch hier fordern wir den Erhalt der Vielfalt von Arbeitsstätten und Wahlmöglichkeiten!

 

8.Stärkung der Sozial- und Beratungsangebote für Prostituierte

Eine intensive Unterstützung, Betreuung und Beratung muss gewährleistet werden.

Unser Kommentar:
Wunderbar. Bitte inklusive fundierter Einsteigsberatung, flächendeckender Förderung der bereits existierenden Weiterbildungs- und Professionalisierungsangebote, sowie kompetenter Sozial-, Rechts- und Umstiegsberatung. Die vorhanden Fachberatungsstellen leisten bereits hervorragende Arbeit und sind trotzdem nicht selten von Kürzungen bedroht – eine Umkehr dieses Trends würden wir ausdrücklich begrüßen.

 

9. Klarstellungen und Verschärfungen im Strafrecht

Eine Verurteilung nach § 232 StGB (Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung) darf nicht ausschließlich von den Aussagen der Opfer abhängen. Gleiches gilt auch für § 233 StGB (Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft). Die Strafrahmen in §§ 232 und 233 StGB müssen erhöht werden. Insbesondere müssen zukünftig deutlich höhere Strafen möglich sein, wenn das Opfer noch nicht volljährig ist oder leichtfertig
in Lebensgefahr gebracht wurde.

Unser Kommentar:
Wir fragen uns vielmehr, wozu es einen Sonderparagraphen für den Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung gibt, wenn die Ausbeutung der Arbeitskraft aller Menschen bereits verboten ist. Ist Sexarbeit keine Arbeit oder sind Sexarbeiter_innen keine Menschen? Wir fordern die Streichung der diskriminierenden Sonderparagraphen im Strafrecht, die ein Bild von Sexworkern als hilflose Opfer zementiereren.

 

10. Einführung der Strafbarkeit von Freiern von Zwangsprostituierten

Diejenigen, die wissentlich und willentlich die Zwangslage der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution ausnutzen und diese zu sexuellen Handlungen missbrauchen, sollen bestraft werden. Eine generelle Bestrafung
von Freiern lehnen wir ab.

Unser Kommentar:
Das ist sinnlose, wenn nicht sogar schädliche Symbolpolitik – selbstverständlich ist es jetzt schon strafbar, mit einem Menschen gegen dessen Willen Sex zu haben oder zur Straftat eines Dritten Beihilfe zu leisten. Wir befürchten vielmehr, dass durch eine solche Hexenjagd die Anzeige- und Aussagebereitsschaft von Kunden abnehmen wird, die tatsächlich Hilfe zur Aufklärung eines Verbrechens leisten könnten. Derzeit kommen rund 30% der Hinweise, die zur Menschenhandelsverfahren führen, aus dem Umfeld der Opfer – meist Kolleginnen und aufmerksame Kunden. Unsere Kunden sind der Durchschnitt der Gesellschaft, und den meisten Menschen ist es keineswegs gleichgültig, wenn ihr Gegenüber leidet. Kampagnen zu einem respektvollen Umgang mit Sexarbeiter_innen, und zwar nicht nur mit Kunden als Zielgruppe, wären hier der sinnvollere Weg.hinderlich.

Mehr dazu unter folgendem LINK.

Dass die Union die generelle Freierbestrafung ablehnt, begrüßen wir selbstverständlich.

 

11. Aufnahme der Zuhälterei als Katalogstraftat in § 100a II Nr. 1 StPO

Aufgrund der Struktur und der oftmals unmittelbaren Verbindungen in den Bereich der organisierten Kriminalität muss die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung auch beim Verdacht der Zuhälterei (§ 181a StGB) möglich sein.

Unser Kommentar:
Selbst eine Studie des BKA (Herz/Minthe 2006) konnte die Behauptung, im Umfeld von Sexarbeit sei häufig organisierte Kriminalität anzutreffen, nicht bestätigen, ganz im Gegenteil. Von 140 untersuchten Menschenhandelsverfahren wurde auf richterlicher Ebene kein einziges als Organisierte Kriminalität eingestuft.

Dazu die Bundesregierung als Antwort auf eine kleine Anfrage: 3)
„In Deutschland wurden in den letzten Jahren durchschnittlich rund 500 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung mit jährlich rund 600 bis 800 Opfern geführt. Da andere Phänomenbereiche im Hellfeld erheblich höhere Fallzahlen aufweisen, kann rein quantitativ das Gefährdungspotenzial als „begrenzt“ bewertet werden.“

 

12. Verbesserung des Aufenthaltsrechts

Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution aus Drittstaaten sollen ein verbessertes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie im Strafverfahren mitwirken.

Im Prinzip ein guter Anfang – diese Aufenthaltsrechte nun bitte noch aussageunabhängig, denn Betroffene stehen ohnehin schon genug unter Druck. Zudem halten wir angemessene Opferentschädigungen für unerlässlich.

 

Fazit

Alles in allem ist das vorgelegte Eckpunktepapier ein Sammelsurium von sinnloser Symbolpolitik, kontraproduktiven Ungeheuerlichkeiten und halbherzigen Verbesserungen, das leider von wenig Sachverstand zeugt. Das Prostitutionsgesetz von 2002 krankte nicht an der grundsätzlichen Richtung, sondern an mangelnder Konsequenz und Umsetzung. Wir müssen diesen Weg weiterverfolgen, und zwar mit Menschen aus der Branche als kompetente Ansprechpartner und Experten – Registrierungen, Untersuchungszwang, eine Ausweitung polizeilicher Kontroll- und Überwachungsbefugnisse sowie die Schaffung weiterer Prostitutionseindämmungsgesetze lehnen wir entschieden ab!

 

___________________________________________________________________________________________________

Fußnoten:

1) Bundeslagebild Menschenhandel 2012 des BKA
LINK: http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Menschenhandel/Lagebilder/lagebilder__node.html?__nnn=true

2) Gewerkschaft der Polizei, Handeln gegen Menschenhandel – veränderte Bedingungen – aktuelle Herausforderungen, Berlin 2008, S.2
LINK: http://www.gdp.de/id/Posa/$file/Pos_Menschenhandel.pdf

3) Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12504, 17. Wahlperiode, 27.02.2013
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes auf die Entwicklung beim Menschenhandel
LINK: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712504.pdf