Überblick über Gesetzeslage für Sexarbeitende

Prostituiertenschutzgesetz


Seit dem 1.1.2018 unterliegen alle Sexarbeitenden, auch jene die bereits im Vorfeld tätig waren, den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes.

Steuern


In Deutschland gibt es eine Steuerpflicht, die auch für das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen gilt. Sowohl angestellte als auch selbstständige Beschäftigungsformen sind für sexuelle Dienstleistungen aller Art in Deutschland möglich. In der Praxis gibt es kaum Angestelltenverhältnisse, die meisten Sexarbeiter*innen sind selbstständig tätig. Sie müssen sich beim Finanzamt eine Steuernummer holen und unter dieser Nummer ihre Umsätze melden. Das Finanzamt teilt anschließend mit, wieviel Steuern gezahlt werden müssen.

Seit dem 1.1.2018 müssen sich alle in Deutschland in der Sexarbeit Tätigen anmelden. Die betreffende Anmeldebehörde meldet dann die Tätigkeit automatisch weiter an das Finanzamt, welches die Steuernummer zuschickt.  


Krankenversicherung


Seit 2009 gilt für alle Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet, man muss sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern. Die Europäische Krankenversicherung wird dabei nicht anerkannt.

Wer nicht versichert ist, macht sich nicht strafbar. Falls man aber krank wird oder einen Unfall hat kann es sehr teuer werden.

Möchte man sich irgendwann offiziell (wieder) krankenversichern, muss man auch Beiträge für die Zeit bezahlen, in der man nicht versichert war.

Als Selbstständige*r hat man die Wahl, ob man sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert. Da der Wechsel von der privaten in eine gesetzliche Krankenkasse meist kaum möglich ist, sollte man hier eine gut überlegte Entscheidung treffen.