SATZUNG


Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V.

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.10. 2019

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen“. Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, die Arbeits- und Lebensbedingungen von Sexarbeiter_innen zu verbessern, über die unterschiedlichen Aspekte von Prostitution zu informieren und aufzuklären, ein realistisches Bild der Sexarbeit zu vermitteln und der Diskriminierung und Kriminalisierung von Menschen in der Sexarbeit entgegenzuwirken.

Der Verein verfolgt dieses Ziel insbesondere durch:

  • berufsbezogene Veranstaltungen, Beratungs- und Bildungsangebote,
  • öffentlichkeitswirksame Arbeit, Promotion und Publikation,
  • politisches und rechtliches Engagement,
  • nationale und internationale Vernetzung,
  • Förderung von Bildung, Forschung und Kultur sowie
  • Inklusion von und Solidarität mit Minderheiten in der Sexarbeit.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können in den erotischen und sexuellen Dienstleistungen tätige und ehemals tätige Menschen werden, sofern sie die Ziele des  Vereins unterstützen. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigungen sind zulässig.

Die Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme, die auch unter Künstlername erfolgen kann, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat Vetorecht.

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist in Textform beim Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam.

Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied

  • mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
  • sich vereinsschädigend verhält,
  • oder grob gegen die Satzung verstößt.
  • rechtsextreme, rassistische, sexistische, fremden- trans- oder homofeindliche Haltungen innerhalb und/oder außerhalb des Vereins kundtut.

Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Organe benannt werden.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäß Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung verlangen. Alle Mitglieder müssen spätestens vier Wochen zuvor in Textform eingeladen werden. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, Ergänzungen zur Tagesordnung sind zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Delegation der Stimme in Textform ist zulässig. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Vorstand ein Vetorecht.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist hingegen erforderlich für

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und
  • die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§6 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins gehören drei bis fünf Vereinsmitglieder an. Die Vorsitzenden werden mittels „Wahl durch Zustimmung“ bestimmt. Gewählt sind die Kandidat_innen mit der höchsten Stimmzahl. Die Person, die die Finanzen verwaltet, wird in einem Einzelwahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Sofern ein Vorstandsmitglied ausscheidet, sind bei der nächsten Mitgliederversammlung Vorstandswahlen durchzuführen.

Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Ausgenommen sind Geschäfte, die einen Wert von 1000€ übersteigen, Aufnahme oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Abschluss von langfristigen Mietverträgen oder Aufnahme von Krediten. Diese erfordern bis zu einer Höhe von 2000€ die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Über Verbindlichkeiten bis zu 5000€ kann der Vorstand einstimmig entscheiden, für Verbindlichkeiten ab 5000€ bedarf es eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte. Die Geschäftsordnung muss den Mitgliedern vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht. Der Vorstand darf ggü. Finanzinstituten und Online-Bezahldiensten uneingeschränkt handeln, das Generalsekretariat kann vom Vorstand dazu bevollmächtigt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen und außergerichtliche Aufgaben an den Beirat, einzelne Mitglieder oder Gruppen (z.B. Arbeitsgruppen, Ortsgruppen, Projektgruppen) zu delegieren.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Ehrenamtspauschalen sind zulässig. Über ihre Beschlüsse sind die Mitglieder zu informieren.

§7 Beirat

Der Beirat setzt sich aus jeweils einer Sprecher_in der aktiven Arbeitsgruppen zusammen. Er berät den Vorstand und fördert die Kommunikation, insbesondere zwischen Mitgliedern und Vorstand hinsichtlich projektbezogener Arbeit.

§8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Sexworker-Organisation, die bei der Auflösungsveranstaltung bestimmt wird.

§9 Übergangsregelung

Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen.

Köln, Oktober 2013

Registriert unter VR 33102 B beim Amtsgericht Charlottenburg, Berlin, Deutschland. Vertreten durch den Vorstand (jeweils alleinvertretungsbefugt)


Download: BesD Satzung 10.10.19