Wärend Corona-Krise ist das Wohnen in leerstehenden Bordellen erlaubt

Übernachtungsverbot in Prostitutionsstätten aufgehoben für die Corona-Zeit

Von Johanna Weber, politische Sprecherin

Verschiedene Meldungen gingen vor einer Woche fast parallel bei uns ein. Auf der einen Seite diverse Anfragen von wohnungslosen Kolleg*innen, die wissen wollten ob sie nicht in ihren Bordellen bleiben können solange diese wegen der Corona-Verordnung geschlossen sind. Auf der anderen Seite ereilten uns Nachrichten von Bordellbetreibern, die sich weigerten, ihre „Frauen“ auf die Straße zu setzen und dadurch zum Teil heftige Probleme mit Ordnungshütern bekamen.

In diesem Sinne machte der Betreiber des City-Eroscenter in der Stuttgarter Leonhardstraße und das Pascha in Köln Schlagzeilen, denn sie setzten Niemanden auf die Straße. Einige weitere Bordelle zogen nach, die wir auf unsere Unterseite aufgelistet haben. Eine gute Infoquelle mit Angeobten für „gestrandete Damen“ ist die Webseite kollegin.de. Man mag dies als gelungene Marketingmaßnahme abstempeln, aber es ist eine Maßnahme, die hilft und nicht ohne Risiko ist oder war.

Viele Bordellinhaber*innen trauten sich nicht, die Zimmer zum Wohnen zur Verfügung zu stellen, denn sie fürchteten den Verlust der Lizenz als Prostitutionsstätte. Jeder, der weiß, wie aufwändig es ist diese Genehmigung zu erhalten und auf wie gefühlt wackeligen Beinen diese steht, wird die Sorgen der Betreibenden verstehen. Hinzu kommt, dass in den meisten Bundesländern noch so gut wie gar keine Genehmigungen für Prostitutionsstätten erteilt wurden. Die Mühlen der Behörden mahlen doch oft sehr langsam. Jeder Antragsteller, der in dieser Warteschleife steckt, wird das nicht gefährden wollen.

Wie groß ist denn das Problem der drohenden Obdachlosigkeit nun wirklich?
Eine schnelle Umfrage an die Beratungsstellen im bufas-Verbund ergab, dass viele Sexarbeitende doch noch abgereist seien in ihre Heimatländer. Aber bei weitem nicht alle – mittlerweile gibt es kaum noch Möglichkeiten über die Grenzen zu kommen. Die günstigen Buslinien fahren nicht mehr und Flüge sind extrem eingeschränkt.
Auch gibt es nicht wenige Sexarbeitende, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und über keinen festen Wohnsitz verfügen. Sie wandern zum Arbeiten von einer Terminwohnung zur nächsten, wo sie dann in der Regel in separaten Zimmern auch Wohnen können. Diese Möglichkeiten fielen nun weg, denn alle Bordelle, Terminwohnungen, Clubs, Studios, usw. sind geschlossen.

Das Londoner Modell kam ins Gespräch. Dabei geht es darum, dass aktuell leerstehende Hotels oder Hostels umfunktioniert werden zur Unterkunft für Menschen ohne Wohnung. Ein wunderbar pragmatischer Ansatz. Allerdings erschien es uns in diesem Fall unkomplizierter, die Sexarbeitenden einfach an ihrem Arbeitsplatz zu belassen.

Dazu müßte im Prinzip nur das im ProstituiertenSchutzGesetz festgeschriebene Übernachtungsverbot ausgesetzt werden. Ob denn sowas überhaupt möglich ist, fragten wir uns.
Vor dem Hintergrund, wie viele Freiheitseinschränkungen und Verbote im Zuge von Corona schon ad hoc und auch wahrscheinlich auch zu Recht beschlossen wurden, sollte doch solch eine Kleinigkeit wie das Übernachtungsverbot auszusetzen wohl möglich sein.

Auf unsere Anfrage beim Familienministerium machte man uns keine großen Hoffnungen aber man leite das weiter. Und siehe da, wir wurden erhört. Vielleicht waren wir auch nicht die Einzigen, die diese Idee hatten. Es gab zumindest gleich am nächsten Tag eine Anfrage zu dem Thema an alle Bundesländer. Es wurde dann erstaunlich schnell gehandelt, und das Übernachten und Wohnen ist nun für die Corona-Zeit in Prostitutionsstätten erlaubt.

Zitate aus dem Rundschreiben des BMFSFJ (Familienministerium)

Maßnahmen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von Sexarbeitenden

Auslegungshinweise zu § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Beschränkungen zum Zwecke einer langsameren Ausbreitung des Corona

Es wird darauf hingewiesen, dass in der gegenwärtigen Ausnahmesituation und vor dem Hintergrund der akuten Gefährdung von Sexarbeitenden zur Abwendung einer Notlage eine ausnahmsweise Abweichung von der in § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG vorgesehenen räumlichen Trennung derzeit aufgrund der umfassenden Untersagung von Prostitutionsgewerben rechtlich zulässig ist

HIER nachzulesen als Punkt 7 – Prostituierte schützen


16.4.20 – Ergänzung aus aktuellem Anlass:

1. Bei der Ansage des Familienministeriums, dass es aktuell erlaubt ist in Bordellen zu wohnen,
handelt es sich um eine Empfehlung. Diese muss nicht von allen Bundesländern befolgt werden. Fast überall wird das aber so gehandhabt. Leider gibt aber einige Städte und Gemeinden, die die Idee des Familienministeriums nicht aufgetriffen haben.

2. Erfreulich ist, dass es viele Betreibende gibt, die die Sexarbeitenden kostenlos bei sich wohnen lassen in dieser Zeit. Leider gibt es auch Betreibende, die 30 Euro und mehr Miete pro Tag verlangen. Da Sexarbeitende aktuell nicht arbeiten dürfen und somit keine Einnahmen erwirtschaften, ist eine so hohe Miete (über 900 Euro pro Monat) nicht realisierbar.
Der BesD hält eine Beteiligung an Nebenkosten und Miete für akzeptabel sofern es sich um überschaubare Summen handelt.
Betroffene von „Wuchermieten“ können sich dazu bei uns im Mitgliederforum austauschen
oder wenden sich an die politische Sprecherin:
Johanna Weber -> johanna@besd-ev.de oder 0151-1751 9771

 

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