Anfrage an das Familienministerium: Vorübergehende Prostituierten-Ausweise & Chaos-Gesundheitsberatung

Anfrage an das Familienministerium:

Sehr geehrte Damen und Herren,

diesmal habe ich einige sehr kurze Fragen.

1. Es wird Bundesländer geben, die bis zum 1.1. noch keine Anmeldemöglichkeit haben oder bis dann noch nicht für jede Sexarbeitende einen Termin ermöglichen konnten für das Anmeldeprozedere.
FRAGE:
Können diesen Kolleg*innen mit der schriftlichen Bestätigung, dass sie versucht haben sich anzumelden, auch in den übrigen Bundesländern arbeiten?

2. Es können ja neben dem Hauttätigkeitsort noch weitere Bundesländern oder Städte zum Arbeiten angegeben werden.
Gibt es eine verbindliche Regelung, dass die Ausweise in jedem der anderen Bundesländer anerkannt werden müssen?

3. Müssen wir mit Konsequenzen rechnen, wenn wir bei der gesundheitliche Beratung nicht alle Fragen oder gar keine beantworten?
Z.B. die Frage nach Schwangerschaft darf ja bei Bewerbungsgesprächen ausgespart werden.
Darf das Dokument über die gesundheitliche Beratung überhaupt verweigert werden?

Gruß,
Johanna Weber
Vorstand BesD

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Sehr geehrte Frau Weber,

zunächst möchte ich grundsätzlich nochmals auf die Zuständigkeit der Länder und der Kommunen bei der Umsetzung und speziell dem Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes hinweisen. Ich werde Ihre für die Praxis sehr wichtige erste Frage nochmals schnellstmöglich mit den zuständigen LandeskollegInnen besprechen. Das Problem wurde bereits in Grundzügen bei unserer Bund-Länder-Besprechung im Oktober diskutiert und die Bundesländer haben uns versichert, dass dort wo mit solchen „Anmeldeversuchsbescheinigungen“ oder Terminvergaben gearbeitet wird, keine Konsequenzen erwachsen werden, wenn Prostituierte mit solchen „Versuchsbescheinigungen“ angetroffen werden. Die Verzögerungen in der Umsetzung des Gesetzes können nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Darüber hinaus stehen Ihnen jederzeit Rechtsbehelfe gegen öffentlich-rechtliche Entscheidungen, also gegen jede Art von Verwaltungshandeln in Deutschland zu. Gegen belastende Bescheide, wie beispielsweise Bußgeldbescheide, besteht die Möglichkeit einen formlosen Widerspruch einzulegen und Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Wenn eine Anmeldebescheinigung von der zuständigen Behörde vor Ort ausgegeben wurde, ist diese bundesweit gültig gem. § 5 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Es gibt davon keine Ausnahmen, da keines der Bundesländer von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Regelung zur räumlichen Gültigkeit gebrauch gemacht hat im Sinne von § 3 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes.

Grundsätzlich wird jeder Person, die bei der gesundheitlichen Beratung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes anwesend ist, eine solche Gesundheitsbescheinigung ausgestellt. Die von den Gesundheitsämtern gestellten Fragen dienen lediglich dem Schutz der Prostituierten und der angemessenen auf die Lebenssituation angepasste Beratung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Gesetzes uns soll Informationen liefern. Die oder der Prostituierte wird zu Beginn der Beratung über die Vertraulichkeit informiert, so dass ein offenes Gespräch geführt werden kann. Es erwachsen keine Konsequenzen wenn Fragen im Rahmen der Beratung nicht beantwortet werden. Als Beispiel u.a. der Flyer aus HH: http://www.hamburg.de/contentblob/9721304/99c902e1f8a2d110c54b766b23c4d51b/data/infoflyer-gesundheitliche-beratung.pdf Die oder der Prostituierte muss demnach lediglich ein Ausweisdokument zur Identitätsfeststellung mitbringen.

Das Gesetz sieht vor, dass über die erfolgte gesundheitliche Beratung als Nachweis voraussetzungslos eine personalisierte Bescheinigung ausgestellt werden muss, die ebenso wie die Anmeldebescheinigung auch auf den bei der Anmeldung angegebenen Aliasnamen ausgestellt werden kann. Demnach darf die gesundheitliche Bescheinigung nach erfolgtem Beratungsgespräch nicht verweigert werden.

Für Fragen stehe ich Ihnen auch gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Referentin des Referats 403 – Schutz von
Frauen vor Gewalt
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
Telefon: 030 – 201 791 30
Internet: www.bmfsfj.de

 

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