Richtigstellung zum Mindestlohn für Sexarbeiter_innen

Am Mittwoch, den 13. August 20143, erschienen in verschiedenen
Zeitungen Artikel, in denen Zitate einer unserer Sprecherinnen aus
einem Interview zu einem anderen Thema aus dem Zusammenhang gerissen
und falsch wiedergegeben wurden.

Unter anderem war als Schlagzeile zu lesen:
„Berufsverband Sexarbeit will Mindestlohn für Prostituierte“

Im Text hieß es: „Der Mindestlohn muss auch für Prostituierte kommen,
sagte eine Sprecherin des Verbands der BILD.“

Diese Aussage wurde nicht gemacht.

Richtig ist: der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen
diskutiert dieses Thema und hat sich bislang noch keine endgültige
Meinung gebildet.

Grundsätzlich würden wir es begrüßen, wenn für alle beruflichen
Tätigkeiten faire Löhne und Honorare gezahlt werden. Eine
Mindestlohnforderung klingt sinnvoll für die Sexarbeit, ist aber nicht
zu Ende gedacht. Sexarbeiter_innen sind überwiegend selbständig
tätig und wollen das auch bleiben, es gibt also keine Arbeitgeber, die
zur Zahlung eines Mindestlohnes verpflichtet werden könnten. Lediglich
ein gesetzlich festgelegter Mindestsatz wie bei Anwälten oder
Steuerberatern wäre unter Umständen überhaupt juristisch möglich.
Kolleginnen und Kollegen in prekären Situationen, die versuchen würden,
Kunden durch finanzielles Entgegenkommen für sich zu gewinnen, würden
sich dann strafbar machen, wenn sie diesen Mindestsatz unterböten. Und
so schaden wir genau denjenigen, denen eigentlich mit dem Mindestlohn
geholfen werden sollte. Denn etwaige Bußgelder müssten diese dann auch
erst einmal wieder erwirtschaften. Es kann nicht Ziel einer solchen
Gesetzgebung sein, Menschen in finanziellen Nöten noch weiter in die
Schuldenfalle zu treiben.

Bevor überhaupt über Mindestlöhne oder irgendwelche andere
Regulierungen nachgedacht werden kann, bedarf es zunächst der
Entkriminalisierung der Sexarbeit in Deutschland sowie der Anerkennung
der Sexarbeit als freiberufliche Dienstleistung. Denn anders als alle
anderen legalen, durch Art. 12 GG geschützten Berufe wird Sexarbeit
noch immer vornehmlich durch das Strafrecht, und nicht etwa das
Prostitutionsgesetz oder das allgemeine Berufsrecht reguliert. Wir
beziehen uns auf die Einzelnormen zu Ausbeutung, Zuhälterei und
Menschenhandel, sowie das Verbot der Prostitution, durch das sich
Sperrgebietsverordnungen auf Landesebene legitimieren.