Berufsverband-Sexarbeit.de

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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Analsex & Fisting in der Sexarbeit — aktiv und passiv 

Analsex & Fisting in der Sexarbeit — aktiv und passiv 

Datum: 24.03.2026
Uhr­zeit: 19:00–20:30 Uhr (1 Std. 30 Min.)

In die­sem Online-Work­shop spre­chen wir offen über das The­ma Anal­sex und Fis­ting in der Sex­ar­beit – sowohl aus akti­ver als auch pas­si­ver Per­spek­ti­ve. Spe­cial Guest: Aus­nahms­wei­se ist heu­te neben drei Kol­le­gin­nen auch eine Nicht-Sex­wor­ke­rin bei den Vor­tra­gen­den dabei: Svet­la­na ist …

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Corporate Design Crashkurs

Corporate Design Crashkurs

Datum: 26.03.2026
Uhr­zeit: 18:00–22:00 Uhr (4 Std.)

Inter­ner Work­shop für alle die mit dem neu­en CD best­mög­lich arbei­ten wol­len. je nach Bedarf der Teil­neh­men­den wer­den The­men wie Anle­gen einer Druck­vor­stu­fe für unse­re Dru­cke­rei, Ein­wei­sung in unser Medi­en­ar­chiv, Sty­le­gui­de Inten­siv­kurs, Grund­kurs Typo­gra­fie, Crash­kurs Doku­men­ten­er­stel­lung oder was ihr sonst …

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Stellungnahme und Alternativ-Vorschläge des BesD zum neuen Eckpunktepapier

Stellungnahme und Alternativ-Vorschläge des BesD zum neuen Eckpunktepapier

Stellungnahme und Alternativ-Vorschläge des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen zum den von der CDU/SPD beschlossenen Eckpunkten eines Gesetzes zum Schutz der in der Prostitution Tätigen (Prostituiertenschutzgesetz, ProstSchG)

  Wir begrü­ßen, dass sich die Bun­des­re­gie­rung für die Belan­ge der in unse­rer Berufs­grup­pe Täti­gen aus­spre­chen möch­te. Die bis­he­ri­gen Arbeits­er­geb­nis­se des ange­dach­ten „Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes“ scha­den uns aller­dings weit mehr, als sie nüt­zen. Unser Berufs­ver­band spricht sich für eine nach­hal­ti­ge und sinn­vol­le Gesetz­ge­bung aus. Vor dem Hin­ter­grund der Kom­ple­xi­tät unse­res The­men­fel­des war­nen wir drin­gend vor über­eil­ten Ent­schei­dun­gen.   Bun­des­weit ein­heit­lich gel­ten­de Maß­nah­men wären sehr sinn­voll, da hier­mit der unge­heu­ren Rechts­zer­split­te­rung auf Län­der- und kom­mu­na­ler Ebe­ne, Behör­den­will­kür oder auch der Über­for­de­rung ein­zel­ner Behör­den­mit­ar­bei­ter Ein­halt gebo­ten wird. Dies auch vor dem Hin­ter­grund, dass das bestehen­de Pro­stG auf Län­der­ebe­ne kaum umge­setzt wur­de, und dar­aus vie­le der aktu­ell auf­tre­ten­den Pro­ble­me resul­tie­ren. Auch die über­ge­ord­ne­ten Inhal­te tra­gen wir ger­ne mit, denn auch wir spre­chen uns gegen Gewalt, Men­schen­han­del und Kri­mi­na­li­tät aus:
„Des­halb müs­sen wei­te­re gesetz­li­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die in der Pro­sti­tu­ti­on Täti­gen bes­ser zu schüt­zen, ihr Selbst­be­stim­mungs­recht zu stär­ken und um Kri­mi­na­li­tät in der Pro­sti­tu­ti­on wie Men­schen­han­del, Gewalt gegen und Aus­beu­tung von Pro­sti­tu­ier­ten und Zuhäl­te­rei zu bekämp­fen..“
Sobald wir aber die kon­kre­ten Inhal­te betrach­ten, erschei­nen uns die­se Wor­te lei­der als Lip­pen­be­kennt­nis­se. Denn es geht offen­bar nicht dar­um, die ein­zel­ne Sexarbeiter_in zu „schüt­zen“. Viel­mehr scheint es dar­um zu gehen, dis­kri­mi­nie­ren­de poli­zei­li­che Kon­troll­maß­nah­men zu legi­ti­mie­ren und die Wäh­ler­schaft vor dem gefühl­ten Elend unse­rer Bran­che zu schüt­zen. Dies führt aller­dings nicht zur Ver­bes­se­run­gen der Arbeits­be­din­gun­gen in der Sex­ar­beits­bran­che, son­dern viel­mehr zu für uns schäd­li­chen Pro­sti­tu­ti­ons­ein­däm­mungs­maß­nah­men. Wir möch­ten hier unse­re Beden­ken zu den ein­zel­nen Punk­ten wie­der­ge­ben und kon­struk­ti­ve Lösungs­an­sät­ze unse­rer­seits auf­zei­gen.  

Anzeige/Anmeldepflicht für Prostituierte

„Für Pro­sti­tu­ier­te soll eine Anmelde/Anzeigepflicht (jeweils bei Auf­nah­me der gewerbs­mä­ßi­gen Pro­sti­tu­ti­on in einer Kom­mu­ne) ein­ge­führt wer­den. Für Pro­sti­tu­ier­te, die sich bei der zustän­di­gen Behör­de ange­mel­det haben, wird ein Nach­weis­do­ku­ment ein­ge­führt, das z.B. gegen­über Bor­dell­be­trei­ben­den, Behör­den und ggfs. gegen­über Kun­den vor­ge­legt wer­den kann.“
Zum bes­se­ren Ver­ständ­nis wie­der­ho­len wir noch ein­mal das obers­te Ziel des Geset­zes:
„Das Gesetz ver­folgt die Zie­le das Selbst­be­stim­mungs­recht von Men­schen in der Pro­sti­tu­ti­on zu stär­ken“
Die Regis­trie­rung einer so hoch stig­ma­ti­sier­ten und häu­fig mehr­fach dis­kri­mi­nier­ten Grup­pe ist unzu­mut­bar. Sie stellt ein Risi­ko für die betrof­fe­nen Per­so­nen dar und erschwert einen „nor­ma­len” All­tag in unse­rer Gesell­schaft. Laut Aus­sa­gen eini­ger Poli­ti­ker soll die­se Maß­nah­me das Auf­fin­den von Men­schen­han­dels­op­fern erleich­tern. Unser Berufs­ver­band fragt sich, wie dies in Zusam­men­hang steht, denn gera­de Men­schen­händ­ler und ande­re Aus­beu­ter wür­den garan­tiert als ers­tes ihren Opfern Aus­wei­se besor­gen oder sie dazu anhal­ten, um nicht wei­ter behel­ligt zu wer­den. Die Erfah­run­gen der Betreu­er des Not­ruf­te­le­fons von sexworker.at mit Wie­ner Sexarbeiter_innen bestä­ti­gen das: Fast alle Sex­wor­ker, die im Zusam­men­hang mit Men­schen­han­del und orga­ni­sier­ter Kri­mi­na­li­tät Hil­fe gesucht haben, waren regis­triert. Und da die Poli­zei fast nur noch Aus­wei­se kon­trol­liert, statt Gesprä­che zu suchen, und die Sexarbeiter_innen die Behör­den pri­mär als drang­sa­lie­ren­des Kon­troll­organ wahr­neh­men, sind Men­schen­han­dels­op­fer sogar noch schwe­rer auf­zu­fin­den. Die deut­sche Poli­zei betont immer wie­der, dass das Haupt­pro­blem die man­geln­de Aus­sa­ge­be­reit­schaft der Betrof­fe­nen sei, die den Behör­den gegen­über selbst auf Nach­fra­ge behaup­ten, sie sei­en selbst­be­stimmt tätig. Was genau soll dar­an eine Regis­trie­rung ändern? Künst­lich und sinn­los ille­ga­li­siert wür­den statt­des­sen in ers­ter Linie die­je­ni­gen Kolleg_innen, die sich ein Outing nicht leis­ten kön­nen. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist eine Mel­de­pflicht für alle Kolleg_innen, die nicht nur zeit­wei­se hier arbei­ten, son­dern ihren Lebens­mit­tel­punkt in Deutsch­land haben. Die Regis­trie­rung wäre eine Kata­stro­phe für
  • allein­er­zie­hen­de Müt­ter, die fürch­ten, das Sor­ge­recht für ihre Kin­der zu ver­lie­ren
  • Student_innen, die um ihre Kar­rie­re nach dem Stu­di­um ban­gen
  • Neben­er­webs-Sex­ar­bei­ter_in­nen, die noch einen „bür­ger­li­chen“ Haupt­job haben
  • Kurz­zeit-Sex­ar­bei­ter_in­nen, die die­se Tätig­keit nur zur Über­brü­ckung eines finan­zi­el­len Eng­pas­ses nut­zen und sich den Umstieg in eine ande­re Erwerbs­tä­tig­keit nicht erschwe­ren wol­len
  • Migrant_innen, die in Deutsch­land Fuß gefasst haben und sich mit­tel­fris­tig hier etwas auf­bau­en wol­len
Abso­lut unhalt­bar ist auch die Idee, eine Sexarbeiter_in müs­se sich dem Kun­den gegen­über aus­wei­sen. Wozu? Wie oben schon erwähnt, ist eine Regis­trie­rung als Kri­te­ri­um für die Abwe­sen­heit von Aus­beu­tung oder Gewalt und damit für ein ruhi­ges Gewis­sen des Kun­den völ­lig unge­eig­net. Ein auf den Real­na­men der Sexarbeiter_in lau­ten­des Doku­ment wür­de Stal­kern Tür und Tor öff­nen. Aus Wien wird uns berich­tet, dass dort Kun­den eine Nicht-Regis­trie­rung als Druck­mit­tel ver­wen­den, um unge­schütz­ten Ver­kehr oder ander­wei­ti­ge Ser­vice­aus­wei­tung zu erpres­sen.
„Den berech­tig­ten Inter­es­sen des Per­sön­lich­keits und Daten­schut­zes der zur Anmel­dung Ver­pflich­te­ten wird bei der gesetz­li­chen Aus­ge­stal­tung Rech­nung getra­gen.“
Der Berufs­ver­band hegt mas­si­ve, sehr berech­ti­ge Zwei­fel an dem Schutz die­ser Daten. Die Ver­trau­lich­keit unse­rer Daten wird bereits von der Poli­zei in Bay­ern und Baden-Würt­tem­berg „geschützt“, die tat­säch­lich Bewe­gungs­pro­fi­le der dort schon jetzt ohne Rechts­grund­la­ge flä­chen­de­ckend regis­trier­ten Sexarbeiter_innen erstellt. Kol­le­gin­nen berich­ten, dass sie bei Aus­weis­kon­trol­len im Stra­ßen­ver­kehr im Bei­sein Drit­ter auf ihren Beruf ange­spro­chen wur­den, obwohl die­se Anga­be eigent­lich nicht in der abge­frag­ten Daten­bank hät­te auf­tau­chen dür­fen. In klei­nen Gemein­den erfah­ren Eltern von der Neben­tä­tig­keit ihrer Toch­ter, weil der Nach­bars­sohn bei der Poli­zei arbei­tet. Auch wer­den die Daten von ehe­ma­li­gen Sexarbeiter_innen nicht gelöscht, obwohl die Poli­zei dazu ver­pflich­tet wäre. In Mün­chen wer­den bei poli­zei­li­chen Rou­ti­ne­kon­trol­len in Bor­del­len Fotos von Pro­sti­tu­ier­ten gemacht und abge­spei­chert, obwohl es sich dabei um eine erken­nungs­dienst­li­che Erfas­sung han­delt, die in einem sol­chen Fall nicht gestat­tet ist. Wer schützt uns vor den Beschüt­zern? Das Stig­ma bleibt an uns haf­ten. Eine Huren­kar­tei ist kein Schutz, son­dern eine ein­deu­ti­ge Ver­let­zung unse­rer Per­sön­lich­keits­rech­te! Um Sexarbeiter_innen vor die­sen Risi­ken zu schüt­zen, for­dern wir statt­des­sen im Gegen­teil die Löschung der vor­han­de­nen Huren­kar­tei­en der Poli­zei, und zwar bun­des­weit, eine Auf­nah­me ins AGG (Ver­bot von Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Berufs­wahl) und die Geneh­mi­gung der Ein­tra­gung von Pseud­ony­men in den Per­so­nal­aus­weis.  Men­schen, die auf­grund ihrer Tätig­keit in der Sex­ar­beit oder in ande­ren Beru­fen von öffent­li­chen oder pri­va­ten Ein­rich­tun­gen und Dienst­leis­tern oder auch von zukünf­ti­gen Arbeit­ge­bern dis­kri­mi­niert wer­den, soll­ten kom­pe­ten­te Bera­tung und recht­li­che Unter­stüt­zung in Anspruch neh­men kön­nen.
„Des­halb müs­sen wei­te­re gesetz­li­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um die in der Pro­sti­tu­ti­on Täti­gen bes­ser zu schüt­zen“
Bis zu dem Zeit­punkt, zu dem unse­re Kin­der im Kin­der­gar­ten erzäh­len kön­nen, „Mei­ne Mut­ter ist Sex­ar­bei­te­rin“, ohne ein Wim­pern­zucken zu ern­ten, fin­den vie­le von uns den bes­ten Schutz in der Anony­mi­tät. Auch wir wün­schen uns kaum etwas mehr als eine Gesell­schaft, in der das nicht nötig wäre. Es liegt in Ihrer Hand, uns dabei zu unter­stüt­zen statt uns wider bes­se­res Wis­sen zu scha­den. Eine ähn­li­che Dis­kus­si­on um eine Mel­de­pflicht gab es im Zusam­men­hang mit dem Auf­kom­men von AIDS und der damit ver­mu­te­ten Mas­sen-Epi­de­mie. Die Regis­trie­rung von Erkrank­ten wur­de damals nicht durch­ge­führt, weil Prä­ven­ti­on und Auf­klä­rung wesent­lich wir­kungs­vol­ler erschien, wenn die Betrof­fe­nen nicht öffent­lich stig­ma­ti­siert und geoutet wer­den. Da Deutsch­land eine der nied­rigs­ten AIDS-Infek­ti­ons­ra­ten der Welt auf­weist, ist die­ses Kon­zept durch­aus weg­wei­send auch im Bezug auf eine Regis­trie­rung in der Sex­ar­beits­bran­che. Ver­pflich­tend soll­te der­zeit, wie bis­her, für selbst­stän­di­ge Sexarbeiter_innen nur die Anmel­dung beim Finanz­amt, d. h. der Nach­weis einer Steu­er­num­mer, und für Ange­stell­te die Anmel­dung bei Kran­ken­kas­se und Ren­ten­ver­si­che­rung über den Arbeit­ge­ber, d. h. der Nach­weis einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer sein.

Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und andere Angebote sexueller Dienstleistungen

Auch wenn inzwi­schen immer­hin eini­ge längst über­fäl­li­ge Begriffs­de­fi­ni­tio­nen zumin­dest vor­läu­fig vor­ge­nom­men wur­den für die Berei­che  
  • Erschei­nungs­for­men der Pro­sti­tu­ti­on
  • Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten
  • Pro­sti­tu­ti­ons­ver­mitt­lung
  • Pro­sti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen
und auch Stel­lung genom­men wur­de zu den Punk­ten  
  • Über­gangs­re­ge­lun­gen für bestehen­de Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten
  • Erlaub­nis­pflicht gilt nicht für die selbst­stän­di­ge Sexarbeiter_in
  • Aus­nah­me für Woh­nungs­pro­sti­tu­ti­on durch Woh­nungs­in­ha­be­rin
kön­nen wir einer Bor­dell­kon­zes­sio­nie­rung unter dem Gesichts­punkt einer Ver­bes­se­rung unse­rer Arbeits­be­din­gun­gen nach wie vor nicht zustim­men. Unse­re Kri­tik­punk­te im Ein­zel­nen: a) feh­len­de Arbeits­stan­dards Aktu­ell gibt es noch kei­ne offi­zi­el­len Arbeits­stan­dards für unse­re Bran­che. Solan­ge kei­ne Min­dest­stan­dards und Arbeits­schutz­richt­li­ni­en gemein­sam mit uns erar­bei­tet wur­den, ist es unmög­lich, Auf­la­gen für Bor­dell­be­trie­be zu defi­nie­ren, die dem angeb­li­chen Sinn und Nut­zen des geplan­ten Geset­zes die­nen: dem Schutz der Sexarbeiter_innen. Solan­ge aber nicht fest­ge­legt ist, wie eine Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te beschaf­fen sein muss und wel­che Auf­la­gen für die dor­ti­gen Arbeits­plät­ze sinn­voll und prak­ti­ka­bel sind, fürch­tet unser Berufs­ver­band, dass eine Erlaub­nis­pflicht mit wenig bis gar nicht an die Bran­che ange­pass­ten Auf­la­gen ver­bun­den sein und somit zu vie­len unnö­ti­gen Bor­dell­schlie­ßun­gen füh­ren wird. Eine deut­li­che War­nung ist uns die neue Gesetz­ge­bung in Wien, wo nach erfolg­ter Kon­zes­sio­nie­rung nur noch ein Bruch­teil der Bor­del­le erhal­ten blie­ben. Und das obwohl in vie­len nach den neu­en Richt­li­nie nicht geneh­mig­ten Betriebs­stät­ten sehr gute Arbeits­be­die­nun­gen herrsch­ten. Sie schei­ter­ten an den nicht an die Bran­che ange­pass­ten Auf­la­gen. In den Nie­der­lan­den hat die Kon­zes­sio­nie­rung zu vie­len Bor­dell­schlie­ßun­gen geführt, weil dort Men­schen­han­del ver­mu­tet wur­de. Wohl­ge­merkt, es han­del­te sich um Ver­mu­tun­gen, die so gut wie nie nach­ge­wie­sen wer­den konn­ten. Die Lizen­zen wur­den aller­dings nicht neu ver­ge­ben, son­dern die Zahl der Bor­del­le redu­zier­te sich, und die ver­blie­be­nen haben nun Mono­pol­stel­lung und neh­men Wucher­mie­ten. Auch in den Nie­der­lan­den war die Regu­lie­rung gut gemeint und führ­te zur Ver­schlech­te­rung der Arbeits­be­din­gun­gen. Ähn­li­ches ist aus Zürich zu berich­ten. Dies begrün­det unse­re Sor­ge vor einem über­eil­ten Rege­lungs­wahn.   Dass dif­fe­ren­zier­te­re und nach Betriebs­ar­ten abge­stuf­te Vor­ga­ben für die­se Min­dest­an­for­de­run­gen sowie wei­te­re Durch­füh­rungs­vor­schrif­ten dann den Län­dern über­las­sen wer­den sol­len, hal­ten wir für äußerst bedenk­lich, denn schon jetzt gibt es kaum eine Behör­de, die pro­sti­tu­ti­ons­freund­li­che Ent­schei­dun­gen trifft. Selbst berech­tig­te Anfra­gen wer­den unse­ren Erfah­run­gen nach in der Regel zunächst abge­wie­sen – nicht immer nur, weil Beam­te pro­sti­tu­ti­ons­feind­lich, son­dern häu­fig auch, weil sie schlicht ver­un­si­chert sind und nicht für eine Bor­dell­eröff­nung ver­ant­wort­lich gemacht wer­den wol­len.   b) Schutz der Nach­barn Bedenk­lich erscheint uns auch die For­de­rung, wel­che die Anwoh­ner­schaft betref­fen:
„Die Erlaub­nis kann, auch nach­träg­lich, mit Auf­la­gen zum Schutz der Pro­sti­tu­ier­ten, der Beschäf­tig­ten und Drit­ter sowie zum Schutz der Jugend und der Anwoh­ner­schaft ver­knüpft wer­den.“
Wor­um geht es bei die­ser Art von Schutz? Wie soll ein unter­neh­me­ri­sches Risi­ko kal­ku­liert wer­den, wenn man kei­ne ver­bind­li­chen Rege­lun­gen hat und die exis­tie­ren­den rück­wir­kend geän­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den kön­nen? Rechts­si­cher­heit und Schutz für in der Sex­ar­beit Täti­ge ist das nicht. Beson­ders im Bereich Woh­nungs­pro­sti­tu­ti­on gehen wir davon aus, dass mora­li­sche Beden­ken von Nach­barn schnell zu unver­hält­nis­mä­ßi­gen oder nicht umsetz­ba­ren Auf­la­gen für die in ihrer Woh­nung arbei­ten­de Sex­ar­bei­te­rin füh­ren. c) Bau­recht­li­che Rege­lun­gen Selbst­ver­ständ­lich soll­ten auch für Bor­del­le bau­recht­li­che Rege­lun­gen gel­ten, wie für jeden ande­ren Betrieb auch. Klei­ne­re Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, die ein­deu­tig dem stil­len Gewer­be zuzu­ord­nen sind, soll­ten jedoch auch in Misch­ge­bie­ten zuge­las­sen wer­den, was im all­ge­mei­nen nicht der Fall ist. Laut stadt­pla­nungs­recht­li­cher Gebiets­aus­wei­sun­gen ist es in ein­zel­nen Gemein­den aktu­ell so gut wie unmög­lich, eine Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te zu eröff­nen. Der zuneh­men­den Pra­xis, in Bebau­ungs­plä­nen selbst in Kern- und Gewer­be­ge­bie­ten Sex­ar­beit grund­sätz­lich aus­zu­schlie­ßen, muss eben­falls drin­gend ein Rie­gel vor­ge­scho­ben wer­den. Die Pro­ble­ma­tik feh­len­der legal nutz­ba­rer Räum­lich­kei­ten ist gera­de für Frau­en, die sich mit einer Kol­le­gin ein Apart­ment tei­len oder sich mit klei­nen Woh­nungs­bor­del­len selbst­stän­dig machen wol­len und ein gutes und fami­liä­res Betriebs­kli­ma bie­ten, ein gro­ßes Pro­blem. Wir erin­nern dabei an die Haupt­for­de­rung des Geset­zes­vor­ha­bens:
„Das Gesetz ver­folgt das Ziel das Selbst­be­stim­mungs­recht von Men­schen in der Pro­sti­tu­ti­on zu stär­ken“
d) Betrei­ber als Kon­trol­leur für Mel­de­pflicht der Sexarbeiter_innen Zu den Pflich­ten des Betrei­ben­den soll gemäß Eck­punk­te­pa­pier auch fol­gen­des gehö­ren:
„Mit­tei­lung über die als Pro­sti­tu­ier­te im Betrieb täti­gen Per­so­nen (An- und Abmel­dung) Über­prü­fung der erfolg­ten Anzei­ge der Auf­nah­me der Tätig­keit durch die Pro­sti­tu­ier­ten.“
Ein sol­ches Ver­fah­ren fin­det sich in kei­ner ande­ren Bran­che. Ein Taxi­un­ter­neh­mer kann nicht dafür haft­bar gemacht wer­den, soll­te einer sei­ner Fah­rer kei­nen gül­ti­gen Füh­rer­schein haben. Und das obwohl der Taxi­un­ter­neh­mer in der Regel den Fah­rer ange­stellt beschäf­tigt und der Bor­dell­in­ha­ber nur Ver­mie­ter ist. Den Betrei­ben­den zum ver­län­ger­ten Arm der Kon­troll­be­hör­de zu machen, erscheint uns frag­wür­dig und wür­de sei­ne Macht­po­si­ti­on den Mie­te­rin­nen gegen­über aus­wei­ten. e) Pau­scha­les Ver­bot bestimm­ter Prak­ti­ken und Abrech­nungs­mo­del­le
„Betriebs­kon­zep­te der Pro­sti­tu­ti­on, die auf­grund ihrer Aus­ge­stal­tung die Gefähr­dung der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung oder der Gesund­heit von Pro­sti­tu­ier­ten oder ande­ren Per­so­nen befürch­ten las­sen, oder deren Kon­zept erkenn­bar einer Aus­beu­tung von Pro­sti­tu­ier­ten Vor­schub leis­tet, wer­den gesetz­lich ver­bo­ten. Für ent­spre­chen­de Pro­sti­tu­ti­ons­be­trie­be bzw. Pro­sti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen kann kei­ne Erlaub­nis erteilt wer­den bzw. sie sind bei Bekannt­wer­den zu unter­sa­gen. Dies gilt z.B. für Flat­rate­bor­del­le und Rape-Gang-Bang-Partys.“
Pau­scha­le Ver­ur­tei­lun­gen von Betriebs­kon­zep­ten, die von einem Teil der Kol­le­gin­nen nun ein­mal expli­zit bevor­zugt wer­den, zeu­gen lei­der von wenig Ein­blick in die Mate­rie – genau das ist ein Bei­spiel für die Art von Auf­la­gen, die wir bei einer über­eil­ten Regu­lie­rungs­wut befürch­ten. Auch in Pau­schal-Clubs und bei Grup­pen­sex-Par­tys („Rape-Gang-Bang“ ist kei­ne bran­chen­üb­li­che Bezeich­nung, und was damit im Zusam­men­hang mit sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen gemeint sein soll, ent­zieht sich unse­rer Kennt­nis) gibt es gute und schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen, fai­re und aus­beu­te­ri­sche Abrech­nungs­mo­del­le. Die­se Details müs­sen zusam­men mit den in sol­chen Betrie­ben arbei­ten­den Men­schen erör­tert wer­den. Alles ande­re führt zu popu­lis­ti­scher Sym­bol­po­li­tik, die ledig­lich die Wahl­frei­heit der angeb­lich zu Schüt­zen­den ein­schränkt! ein­schränkt!

Alternativen und unsere Vorschläge:

Eine Bran­che, die bis­her außer­halb des Gewer­be­rechts regu­liert wur­de, von einem Extrem in das ande­re zu füh­ren, hal­ten wir für über­eilt und gefähr­lich. Wir spre­chen uns für eine Anzei­ge­pflicht des Betriebs von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten nach § 14 GewO aus, jedoch gegen eine Erlaub­nis- oder Über­wa­chungs­pflicht. Gewer­be­äm­ter, die auf dem Stand der „Gewerb­li­chen Zim­mer­ver­mie­tung“ von vor 2002 ste­hen geblie­ben sind und sich bis heu­te wei­gern, Gewer­be­an­zei­gen von Bor­del­len anzu­neh­men, soll­ten dazu ver­pflich­tet wer­den. Bei einer Anzei­ge­pflicht greift das Gewer­be­recht und es ist somit selbst­ver­ständ­lich auch mög­lich, einem ein­schlä­gig vor­be­straf­ten Men­schen als „unzu­ver­läs­sig“ den Betrieb eines Bor­dells zu unter­sa­gen. Dort, wo bereits Gewer­be­an­mel­dun­gen von Bor­del­len ent­ge­gen­ge­nom­men wer­den, ist das heu­te schon mach­bar. Für eine Kon­zes­sio­nie­rung ist das also kein Argu­ment. Vor dem Hin­ter­grund der Kom­ple­xi­tät und Ver­schie­den­heit der ein­zel­nen Arbeits­plät­ze und Arbeits­fel­der in der Sex­ar­beits­bran­che soll­te für die dif­fe­ren­zier­te Erstel­lung von Arbeits­stan­dards eine mit kon­kre­ten Ziel- und Zeit­vor­ga­ben ver­se­he­ne AG gegrün­det wer­den. Die fai­re Betei­li­gung von Betrei­bern und Sex­ar­bei­tern, aber auch Gesund­heits­äm­tern und Bera­tungs­stel­len in die­ser AG wäre obli­gat. Ihre Ergeb­nis­se soll­ten die Grund­la­ge für recht­li­che Arbeits­schutz­richt­li­ni­en sein.   Mit­tel­fris­tig soll­te die Fest­le­gung von Arbeits- und Qua­li­täts­stan­dards selbst­ver­wal­tend durch berufs­stän­di­sche Ver­tre­tun­gen wie Berufs­ver­bän­de, Gewerk­schaf­ten oder Kam­mern for­mu­liert wer­den. Zu die­sem Zweck soll­te die Bil­dung berufs­stän­di­scher Selbst­ver­wal­tun­gen drin­gend staat­lich geför­dert wer­den.

Verbot der Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr; sonstige Werbebeschränkungen

Hier teilt unser Berufs­ver­band die Vor­ha­ben der Koali­ti­on. Aller­dings wei­sen wir dar­auf hin, dass dass nach Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz noch immer ein all­ge­mei­nes Wer­be­ver­bot für Pro­sti­tu­ti­on gilt. Des­halb for­dern wir im § 119 OwiG (“grob anstö­ßi­ge und beläs­ti­gen­de Hand­lun­gen”) die Strei­chung des Teils „und beläs­ti­gen­de“ sowie die ersatz­lo­se Strei­chung des § 120 OwiG (“Ver­bo­te­ne Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on, Wer­be­ver­bot für Pro­sti­tu­ti­on”). Mit dem Inkraft­tre­ten des Pro­stG sind die Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on und die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Rechts­ge­schäf­te nicht mehr als schlecht­hin sit­ten­wid­rig anzu­se­hen.

Behördliche Nachschau und Überwachung, Befugnisse der Behörden

„Die Erlaub­nis­pflicht und die dar­an anknüp­fen­den Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen sol­len nach dem Mus­ter ande­rer gewer­be­recht­li­cher Erlaub­nis­pflich­ten aus­ge­stal­tet wer­den.“
In ande­ren Gewer­ben, an die sich sich ja anleh­nen, ist für die erwähn­te Aus­kunft- und Nach­schau­recht laut §29 der GewO, nicht die Poli­zei zustän­dig. Zustän­dig sind zumeist das Gewer­be-/Ord­nungs­äm­ter der unte­ren Ver­wal­tungs­be­hör­de.

Rechtsverhältnis zwischen Prostituierten und Betreibenden

„Grund­sätz­lich soll es wei­ter­hin mög­lich sein, die Pro­sti­tu­ti­on sowohl in Form einer selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit als auch im Rah­men eines ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses aus­zu­üben. Wei­sun­gen, die in die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung der Pro­sti­tu­ier­ten ein­grei­fen oder die­se gefähr­den, blei­ben unzu­läs­sig. “
Der Berufs­ver­band begrüßt das, denn das ist auch eine unse­rer For­de­run­gen.
„Gleich­wohl besteht fak­tisch nicht sel­ten eine weit­ge­hen­de Ein­glie­de­rung von Pro­sti­tu­ier­ten in die von der Betrei­ber­sei­te vor­ge­ge­be­nen betrieb­li­chen Abläu­fe. In sol­chen Fäl­len dürf­te eine Schein­selb­stän­dig­keit vor­lie­gen. Bor­dell­be­trei­ben­de sol­len dann auch wei­ter­hin ggf. nach § 266a StGB (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeits­ent­gelt) wegen unter­las­se­ner Bei­trags­zah­lun­gen zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kön­nen.“
Selbst füh­ren­de Exper­ten sagen, dass wir uns von der Vor­stel­lung von Anstel­lungs­ver­hält­nis­sen in der Sex­ar­beits­bran­che ver­ab­schie­den müs­sen. Die Sexarbeiter_innen sel­ber wün­schen dies nicht, da sie frei ent­schei­den wol­len, wann, wo und mit wem sie arbei­ten. Für Betrei­ber ist das Ein­ge­hen von Ange­stell­ten­ver­hält­nis­sen auf Grund des ein­ge­schränk­ten Wei­sungs­rechts laut §3 des Pro­stG so gut wie unmög­lich. Der Berufs­ver­band for­dert daher für die selbst­stän­dig aus­ge­üb­te Sex­ar­beit die Aner­ken­nung als frei­er Beruf. Der Berufs­ver­band möch­te wei­ter­hin dar­auf hin­wei­sen, dass die Drang­sa­lie­rung von Bor­dell­be­trei­ben­den auf Grund von ver­mu­te­ter Schein­selbst­stän­dig­keit der dort Täti­gen kon­tra­pro­duk­tiv ist. Es führt nicht zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen, wenn z.B. wie in Mün­chen das Bereit­stel­len von Kon­do­men als Zei­chen für Anstel­lungs­ver­hält­nis­se gese­hen wird. Trotz dort vor­herr­schen­der Kon­dom­pflicht stellt natür­lich kein Betrei­ber mehr sol­che Uten­si­li­en zur Ver­fü­gung. In den dor­ti­gen Domi­na-Stu­di­os muss mitt­ler­wei­le sämt­li­che Aus­rüs­tung außer den Möbeln von der Mie­te­rin mit­ge­bracht wer­den, zu Kos­ten von über 1000 Euro. Das nur, damit kei­ne Schein­selbst­stän­dig­keit ver­mu­tet wer­den kann. Die Arbeits­be­din­gun­gen der Mieter_innen haben sich indes sehr ver­schlech­tert. Nach unse­rer Ansicht liegt Schein­selbst­stän­dig­keit nicht vor, wenn neben der rei­nen Ver­mie­tung auch Arbeits­ma­te­ria­li­en, Infra­struk­tur und Wer­bung zur Ver­bes­se­rung der Auf­trags­la­ge für den/die ein­zel­ne Mieter_in zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Auch wenn eine gewis­se Ein­glie­de­rung in die Betriebs­ab­läu­fe vor­liegt, muss Selb­stän­dig­keit ange­nom­men wer­den. Dies betrifft z.B. die “ver­bind­li­che” Ein­tei­lung in einen Tages- oder Wochen­plan. Wir wei­sen dar­auf hin, dass sex­ar­bei­ten­de Per­so­nen kei­ne Kün­di­gungs­first und kei­ne Anwe­sen­heits­pflicht haben. Sie kön­nen trotz Wochen­plan jeder­zeit ohne Ankün­di­gung dem Betrieb fern­blei­ben oder von heu­te auf mor­gen die Arbeits­stät­te wech­seln. Bei­des ist an der Tages­ord­nung, als Opti­on von den meis­ten Sexarbeiter_innen so gewünscht und vor allem mit den Gepflo­gen­hei­ten eines Ange­stell­ten­ver­hält­nis­ses völ­lig unver­ein­bar. Per­so­nen, die Sex­dienst­leis­tun­gen in Selbst­stän­dig­keit anbie­ten, soll­ten kei­ner Anzei­ge­pflicht oder gewer­be­recht­li­chen Regu­lie­rung unter­lie­gen, der Nach­weis einer Steu­er­num­mer muss aus­rei­chen.

Kommunale Gestaltungs- und Steuerungsinstrumente

„Die auf der Grund­la­ge von Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen nach Art. 297 EGStGB sowie nach Maß­ga­be der Baunutzungs- und Bau­pla­nungs­rechts bestehen­den Mög­lich­kei­ten der kom­mu­na­len Ebe­ne zur ört­li­chen Steue­rung und Aus­ge­stal­tung der Berei­che, in denen Pro­sti­tu­ti­on zuge­las­sen ist, blei­ben unbe­rührt.“
Art. 297 EGStGB erlaubt es den Län­dern und Lan­des­be­hör­den der­zeit, soge­nann­te Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen zu erlas­sen. Die­se ver­bie­ten die freie Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on in bestimm­ten Gebie­ten, zu bestimm­ten Tages­zei­ten oder in bestimm­ten Aus­prä­gungs­for­men. Sie bedeu­ten ein fak­ti­sches Berufs­ver­bot in klei­nen Gemein­den und in gro­ßen Tei­len grö­ße­rer Städ­te. 98% der Flä­che von Baden-Würt­em­berg sind Sperr­be­zirk, sowie nahe­zu das kom­plet­te Stadt­ge­biet von Mün­chen für jede Art von Sex­ar­beit, also sogar für Haus-und Hotel­be­su­che beim Kun­den. Die Poli­zei über­prüft die Ein­hal­tung sol­cher Ver­bo­te mit­tels Schein­bu­chun­gen. Im Fall von real auf­tre­ten­den Kon­flik­ten zwi­schen Sex­ar­bei­ten­den und ande­ren Erwerbs­tä­ti­gen oder Anwoh­nern for­dern wir eine Ein­schrän­kung der Sex­ar­beit nur im glei­chen Maße, wie sie auch bei Ange­hö­ri­gen ande­rer Beru­fe prak­ti­ziert wird. Flä­chen­de­cken­de Berufs­ver­bo­te wie die Sperr­be­zir­ke oder die grund­sätz­li­che Ein­ord­nung auch klei­ner, dis­kret betrie­be­ner Woh­nungs­bor­del­le als stö­ren­des Gewer­be nach dem Bau­recht sind im Rah­men einer lega­len Aner­ken­nung der Sex­ar­beit nicht hin­nehm­bar. Durch Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen wer­den die freie Wahl des Beru­fes und des Arbeits­plat­zes gemäß Arti­kel 12 GG ein­ge­schränkt. Durch Sperr­be­zir­ke wird die Sex­ar­beit oft abge­drängt in abge­le­ge­ne Gebie­te, die gefähr­li­che und men­schen­un­wür­di­ge Arbeits­be­din­gun­gen bie­ten. Dadurch erhö­hen sich die Gefahr kri­mi­nel­ler Über­grif­fe auf Sexarbeiter_innen und der Bedarf an Auf­pas­sern und Beschüt­zern. Wei­ter­hin kommt es zu einer künst­li­chen Ver­knap­pung der Arbeits­mög­lich­kei­ten und zur Mono­po­li­sie­rung, was Wucher­mie­ten Tür und Tor öff­net und den Kon­kur­renz­druck unter den Kolleg_innen erhöht. Noch strit­tig sind in der Koali­ti­on offen­bar fol­gen­de The­men:

Mindestalter für eine Tätigkeit in der Prostitution

Dis­ku­tiert wird über eine Anhe­bung der Alters­gren­ze von 18 auf 21 Jah­ren. Es gibt jedoch auch in der Poli­tik sehr kri­ti­sche Stim­men zu die­sem Vor­ha­ben. Die­se möch­ten wir mit unse­ren Hin­wei­sen stär­ken. Die gut gemein­ten Ansät­ze jun­ge Per­so­nen schüt­zen zu wol­len gehen an der Lebens­wirk­lich­keit in der Sex­ar­beits­bran­che vor­bei. Ein Ver­bot wür­de hier so gut wie kei­ne abschre­cken­de Wir­kung haben. Jun­ge Erwach­se­ne mit einem drin­gen­den Ver­dienst­be­dürf­nis wer­den mit dem Ein­stieg in die Sex­ar­beit nicht bis zum 21. Lebens­jahr war­ten. Genau die­sen lebens­un­er­fah­re­nen Men­schen blie­be der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen, an denen sie sich ggf. auch mit erfah­re­ne­ren Kolleg_innen aus­tau­schen kön­nen, um von ihnen zu ler­nen, ver­wehrt. Kein Bor­dell oder Escort-Ser­vice wür­de sie noch auf­neh­men. Sie wür­den der Kri­mi­na­li­tät anheim­ge­ge­ben und wären gezwun­gen, an Orten zu arbei­ten, an denen sie Gefah­ren schutz­los aus­ge­lie­fert sind. Ihr ille­ga­ler Sta­tus wür­de es ihnen außer­dem unmög­lich machen, sich gegen Unrecht zur Wehr zu set­zen. Die im § 232 Abs.1 Satz 2 StGB for­mu­lier­te Alters­gren­ze von 21 Jah­ren führt bereits jetzt dazu, dass ein nicht gerin­ger Teil der Betrof­fe­nen von Men­schen­han­del in der BRD selbst deut­sche Staats­bür­ger sind. Sie wer­den nur des­halb als „Opfer“ geführt, weil sie zwi­schen 18 und 21 Jah­ren alt sind, ohne dass irgend­ei­ne Form von Aus­beu­tung oder Gewalt vor­lie­gen muss. Eine recht­li­che Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Beru­fen, auch in Hin­blick auf Schutz­al­ter­gren­zen, ist das bes­te Mit­tel, um die Ent­stig­ma­ti­sie­rung der Sex­ar­beit vor­an­zu­trei­ben. Bei Tätig­kei­ten, die erst ab 21 Jah­ren zuläs­sig sind (z.B. Bus­fah­ren, Taxi­fah­ren) geht es dar­um, ande­re Men­schen vor der Uner­fah­ren­heit der Berufs­ein­stei­ger zu schüt­zen. Es gibt kein Bei­spiel, wo durch eine sol­che Rege­lung Men­schen vor sich selbst geschützt wer­den, wie es für die Pro­sti­tu­ti­on ange­dacht ist. Selbst die Ent­schei­dung, Dienst an der Waf­fe zu leis­ten, wird Sieb­zehn­jäh­ri­gen zuge­stan­den!

Verpflichtende Gesundheitsuntersuchungen für Prostituierte

Genau wie die Fach­öf­fent­lich­keit — allen vor­an die Deut­sche AIDS-Hil­fe, die Deut­sche STI­Ge­sell­schaft und die Gesund­heits­äm­ter — leh­nen wir Pflicht­un­ter­su­chun­gen ab. Zur Prä­ven­ti­on haben sich aus­schließ­lich Auf­klä­rung und För­de­rung der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit als wirk­sam erwie­sen. Zwangs­kon­trol­len (womög­lich wie frü­her mit­tels poli­zei­li­cher Vor­füh­rung beim Gesund­heits­amt) hal­ten wir für kon­tra­pro­duk­tiv. Mit Stolz weist die Deut­sche AIDS-Hil­fe dar­auf hin, dass Deutsch­land im EU-Ver­gleich eine der nied­rigs­ten Infek­ti­ons­ra­ten an Geschlechts­krank­hei­ten hat, was ein­deu­tig auf deren sehr gute prä­ven­ti­ve Arbeit zurück­zu­füh­ren ist. Ins­be­son­de­re konn­ten bei Unter­su­chun­gen von Sexarbeiter_innen kei­ne wesent­lich erhöh­ten Infek­ti­ons­ra­ten nach­ge­wie­sen wer­den. Dem­nach stel­len die­se kei­ne Risi­ko­grup­pe dar. Prä­ven­ti­on statt Zwang hat sich bewährt. Wir for­dern daher, bun­des­weit in jeder grö­ße­ren Stadt die Mög­lich­keit zur anony­men und kos­ten­lo­sen Gesund­heits­vor­sor­ge durch die Gesund­heits­äm­ter zu schaf­fen. Das Per­so­nal soll­te dabei Sex­ar­beit als Berufs­wahl akzep­tie­ren. Ent­spre­chen­de Ange­bo­te, die von den Kolleg_innen genutzt und geschätzt wer­den, gibt es bereits bei Gesund­heits­äm­tern in Köln, Dres­den, Ber­lin, Ham­burg und eini­gen wei­te­ren Städ­ten.

Kondompflicht

Eine Kon­dom­pflicht hal­ten wir für wenig hilf­reich und schlie­ßen uns hier­bei der gleich­lau­ten­den Emp­feh­lung der Deut­schen AIDS-Hil­fe an. Prä­ven­ti­on durch Auf­klä­rung, wie sie bereits im IfSG for­mu­liert ist, zie­hen wir der Prä­ven­ti­on durch Zwang vor, weil wir sie für effek­ti­ver und nach­hal­ti­ger hal­ten. Eine Kon­dom­pflicht wür­de hin­ge­gen zu einer Kri­mi­na­li­sie­rung eben der Kolleg_innen füh­ren, die auf­grund man­geln­der Infor­ma­ti­on oder pre­kä­rer finan­zi­el­ler Lage dazu bereit sind, für einen höhe­ren Ver­dienst auf Kon­do­me zu ver­zich­ten. Sinn­vol­ler ist es, die­se Kolleg_innen auf­zu­klä­ren und ihr Selbst­be­wusst­sein zu stär­ken, damit sie ihre Inter­es­sen an geschütz­tem Ver­kehr auch gegen hart­nä­cki­ge Nach­fra­gen durch­set­zen kön­nen. Dafür brau­chen wir eine star­ke Prä­ven­ti­ons­ar­beit vor Ort durch den oben schon erwähn­ten Aus­bau der Ange­bo­te der Gesund­heits­äm­ter und Unter­stüt­zung und Auf­bau von Peer-to-Peer-Pro­jek­ten, im Rah­men derer Sexarbeiter_innen Kolleg_innen bera­ten und pro­fes­sio­na­li­sie­ren. Ein erwäh­nens­wer­tes Bei­spiel ist das Peer-Pro­jekt von Hydra in Ber­lin. Ein gro­ßes Pro­blem sehen wir auch in der Kon­trol­lier­bar­keit einer Kon­dom­pflicht. Die Nach­fra­ge nach unge­schütz­tem Ver­kehr besteht nicht auf Sei­ten der Sexarbeiter_innen, son­dern kommt von den Kund_innen, die die eigent­lich zu kon­trol­lie­ren­de Grup­pe wären. Im Land Bay­ern, wo seit 13 Jah­ren eine Kon­dom­pflicht besteht, wer­den hin­ge­gen Poli­zis­ten als Schein­frei­er in die Bor­del­le geschickt. Die­se Schein­frei­er bedrän­gen die Kolleg_innen unter Vor­spie­ge­lung fal­scher Tat­sa­chen mit Nach­fra­gen nach unge­schütz­tem Ver­kehr. Wil­li­gen die­se dann ein, gel­ten sie als über­führt, noch bevor irgend­ei­ne Form von Ver­kehr über­haupt statt­ge­fun­den hat. Wei­ter­hin stürmt die Poli­zei auch Arbeits­zim­mer im lau­fen­den Betrieb, um die Kon­dom­ver­ord­nung zu  über­prü­fen. Kon­trol­liert, ver­folgt und bestraft wer­den in Bay­ern die Sexarbeiter_innen, nicht die Kund_innen, die für unge­schütz­ten Ver­kehr bezah­len. Im Übri­gen fin­den wir kei­ne Hin­wei­se dar­auf, dass die­se Ver­ord­nung in Bay­ern posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Gesund­heit der in der Sex­ar­beit Täti­gen oder der Gesamt­be­völ­ke­rung hat.

Fazit

Eini­ge der Pro­ble­me, die wir in unse­rer Bran­che haben, sind nicht auf die Sex­ar­beit beschränkt und auch nicht im Rah­men eines „Pro­sti­tu­tier­ten­schutz­ge­set­zes“ zu lösen. Kein Bun­des­ge­setz schützt vor einem inner­eu­ro­päi­schen Wohl­stands­ge­fäl­le. Armut lässt sich nicht ver­bie­ten. Aber es las­sen sich mit Bedacht und gutem Wil­len durch­aus Rah­men­be­din­gun­gen schaf­fen, die die Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen vie­ler Sexarbeiter_innen ent­schei­dend ver­bes­sern kön­nen. Die von uns gefor­der­te voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung und lega­le Aner­ken­nung der Sex­ar­beit bedeu­tet nicht die Abwe­sen­heit von Maß­nah­men zum Schutz vor arbeits­be­ding­ten Sicher­heits- und Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen, wie sie auch in ande­ren Bran­chen umge­setzt wer­den – sofern die­se nicht als Vor­wand zur Pro­sti­tu­ti­ons­ver­hin­de­rung miss­braucht wer­den. Arbeits­schutz unter­schei­det sich von den vor­lie­gen­den Eck­punk­ten zur einer Bran­chen­re­gu­lie­rung, die unter dem Vor­wand des „Schut­zes“ eine staat­li­che, poli­zei­li­che Kon­trol­le und Ein­däm­mung von Sex­ar­beit zum Ziel hat. Den bes­ten Schutz fin­den Sexarbeiter_innen in einer Nor­ma­li­sie­rung unse­rer Bran­che. In einer voll­stän­di­gen Ent­kri­mi­na­li­sie­rung, ins­be­son­de­re dem Strei­chen dis­kri­mi­nie­ren­der Son­der­pa­ra­gra­phen im Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz. In kon­se­quen­ten Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­maß­nah­men.  In Empower­ment und Pro­fes­sio­na­li­sie­rung. In ver­trau­ens­vol­ler Zusam­men­ar­beit mit Behör­den, deren Mit­ar­bei­ter dazu ermu­tigt wer­den, sich unse­rer Belan­ge sach­lich anzu­neh­men. In gemein­sam mit Sexarbeiter_innen ent­wi­ckel­ten Arbeits­schutz­richt­li­ni­en. Und in der Abwe­sen­heit von Huren­kar­tei­en und Zwangs­ou­tings. Das Pro­sti­tu­ti­ons­ge­setz von 2002 war ein wich­ti­ger Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung, der lei­der zu zöger­lich gegan­gen wur­de. Die­ser Weg soll­te kon­se­quent wei­ter ver­folgt wer­den. [icon type=“pdf” style=“full_color” align=“left”] Stel­lung­nah­me als PDF   [icon type=“pdf” style=“full_color” align=“left”] Eck­punk­te­pa­pier als PDF   Kon­takt: www.berufsverband-sexarbeit.de Pres­se­spre­che­rin: Undi­ne de Riviè­re 01520 — 485 09 09 Poli­ti­sche Spre­che­rin­nen: Johan­na Weber 0151 — 1751 9771 Fabi­en­ne Frey­madl 0151 − 2329 5646